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Das materielle Computerstrafrecht
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622 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zu drei Jahren zu bestrafen. Bei dieser Qualifikationsbestimmung han- delt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem bereits Fahrläs- sigkeit ausreicht ( vgl § 7 Abs 2 ). G. Einführung einer Qualifikation des Selbstmordes für die » Beharrliche Verfolgung « ( § 107 a Abs 3 ) Neben der generellen Ergänzung einer alternativen Geldstrafdrohung ( bis zu 720 Tagessätzen ) bei Strafdrohungen bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe durch das StRÄG 2015, wird auch ein neuer Abs 3 eingeführt. Diese Qualifikation, die bereits für den neu geschaffenen Tatbe- stand der » Fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunika- tion oder eines Computersystems « in § 107 c Abs 3 normiert wurde, ist für jene Fälle vorgesehen, in denen die Tat den Selbstmord oder Selbst- mordversuch des Opfers zur Folge hat.2769 Die GMat begründen die Auf- nahme dieser Qualifikationsbestimmung in § 107 a damit, dass es in Anbetracht der schweren Nötigung und der qualifizierte gefährlichen Drohung daher aus Gründen der Systematik sowie der Gleichwertig- keit der Rechtsgutverletzungen geboten erscheint, diese Qualifikation einzuführen.2770 H. Einführung einer neuen Strafbestimmung » Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels « ( § 241 h ) § 241 h 2771 ( 1 ) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vor- satz ausspäht, 1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder 2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) zu ermöglichen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. 2769 Siehe oben. 2770 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 18 f. 2771 RV 689 BlgNR XXV. GP.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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