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Das materielle Computerstrafrecht
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623 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Ver- einigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. ( 3 ) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die aus- gespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Be- rechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen. Mit der neuen Strafbestimmung unter der Deliktsbezeichnung » Aus- spähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels « reagiert der Gesetz- geber vorwiegend auf das Phänomen » Skimming «, das nach den GMat bislang nicht vollständig erfasst werde.2772 Tatobjekt dieser Bestimmung sind » Daten eines unbaren Zahlungs- mittels «. Die Wendung ist jedoch nicht unproblematisch, da der Da- tenbegriff nach § 74 Abs 2 sehr weit gehalten ist und daher auch In- formationen eines unbaren Zahlungsmittels erfasst sind, die gar nicht als schutzwürdig erscheinen, wie etwa die Bezeichnung des Ausstellers, welche zB auf einer Bankomat- oder Kreditkarte aufgedruckt ist. Auf der einen Seite ist daher der Datenbegriff in dieser Bestimmung auf solche Daten ( teleologisch ) zu reduzieren, die einen Geheimnischarakter auf- weisen und deren Kenntnisverschaffung in weiterer Folge überhaupt Missbräuche ermöglicht, wie etwa die verschlüsselt gespeicherte PIN, Hash-Werte, Kontonummer, Kartenlimit, Gültigkeitsdauer udgl. Auf der anderen Seite darf der Datenbegriff jedoch nicht auf bloße » Com- puterdaten « deliktsspezifisch eingeschränkt werden, da auch die bloße Kenntnisverschaffung durch Nachfrage beim Opfer oder durch bloßes Ansehen und Merken der Kartendaten einschließlich des Bezug haben- den PIN-Codes neben dem Einsatz technischer Hilfsmittel nach den GMat schon für die Tathandlung des » Ausspähens « ausreichen soll.2773 Dies macht durchaus Sinn, da es zB bei PIN-Codes ausschließlich um den Geheimnischarakter geht und nicht darum, in welcher Darstel- lungsform diese vorliegen.2774 Neben dem Tatbildvorsatz, der zumindest im Stärkegrad eines be- dingten Vorsatzes vorliegen muss, werden alternativ in Z 1 bzw Z 2 zwei 2772 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 39. 2773 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40. 2774 Siehe dazu bereits oben zu § 126 c StGB bzw § 51 DSG 2000.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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