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Das materielle Computerstrafrecht
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624 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ überschießende Innentendenzen vorgeschrieben. Z 1 stellt dabei auf den erweiterten Vorsatz ab, dass der Täter oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Z 2 er- fasst den erweiterten Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) zu ermöglichen. Für die Verwirkli- chung dieser überschießenden Innentendenzen reicht jeweils beding- ter Vorsatz aus. § 241 h Abs 2 sieht zwei Qualifikationsfälle vor. Wer die Tat gewerbs- mäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, wird da- her strenger, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bestraft. Wie bereits bei den Delikten nach §§ 241 a bis 241 f wird in Abs 3 eine Möglichkeit der Tätigen Reue geschaffen, wobei sich der Wortlaut an §§ 241 d bzw 241 g orientiert.2775 Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit für den Täter, die Gefahr der Verwendung der ausgespähten Daten auch durch Verständigung » des Berechtigten « oder » auf andere Weise « zu beseitigen. Aus diesem Grund wäre es zB auch möglich das betreffende Bankinstitut zu ver- ständigen.2776 I. Weitere Änderungen iZm Computerdelikten durch das StRÄG 2015 1. Einführung des Erschwerungsgrunds des » Identitätsmissbrauchs « In § 33 Abs 1 Z 8 wird in Umsetzung von Art 9 Abs 5 RL 2013 / 40 / EU ein neuer besonderer Erschwerungsgrund aufgenommen, der im Rah- men der Strafzumessung dann zum Tragen kommt, wenn die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person be- gangen wurde, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wurde. Die GMat begründen die Einführung dieses Erschwerungsgrunds im allgemeinen Teil damit, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein solcher » Identitätsdiebstahl « auch außerhalb des Computer- strafrechts begangen wird.2777 2775 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40. 2776 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40. 2777 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 8; Treffender wäre wohl die Bezeichnung » Identitäts- missbrauch «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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