Seite - 624 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 624 -
Text der Seite - 624 -
624 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
überschießende Innentendenzen vorgeschrieben. Z 1 stellt dabei auf
den erweiterten Vorsatz ab, dass der Täter oder ein Dritter durch deren
Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Z 2 er-
fasst den erweiterten Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung
unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) zu ermöglichen. Für die Verwirkli-
chung dieser überschießenden Innentendenzen reicht jeweils beding-
ter Vorsatz aus.
§ 241 h Abs 2 sieht zwei Qualifikationsfälle vor. Wer die Tat gewerbs-
mäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, wird da-
her strenger, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bestraft.
Wie bereits bei den Delikten nach §§ 241 a bis 241 f wird in Abs 3 eine
Möglichkeit der Tätigen Reue geschaffen, wobei sich der Wortlaut an
§§ 241 d bzw 241 g orientiert.2775
Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit für den Täter, die Gefahr
der Verwendung der ausgespähten Daten auch durch Verständigung
» des Berechtigten « oder » auf andere Weise « zu beseitigen. Aus diesem
Grund wäre es zB auch möglich das betreffende Bankinstitut zu ver-
ständigen.2776
I. Weitere Änderungen iZm Computerdelikten durch das
StRÄG 2015
1. Einführung des Erschwerungsgrunds des
» Identitätsmissbrauchs «
In § 33 Abs 1 Z 8 wird in Umsetzung von Art 9 Abs 5 RL 2013 / 40 / EU ein
neuer besonderer Erschwerungsgrund aufgenommen, der im Rah-
men der Strafzumessung dann zum Tragen kommt, wenn die Tat unter
Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person be-
gangen wurde, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch
dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wurde.
Die GMat begründen die Einführung dieses Erschwerungsgrunds im
allgemeinen Teil damit, dass es nicht ausgeschlossen werden könne,
dass ein solcher » Identitätsdiebstahl « auch außerhalb des Computer-
strafrechts begangen wird.2777
2775 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40.
2776 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 40.
2777 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 8; Treffender wäre wohl die Bezeichnung » Identitäts-
missbrauch «.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik