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Ausblick » StRÄG 2015 «
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
2. Neudefinition der » Gewerbsmäßigkeit «
Den Anregungen im JA folgend, wird die in der ursprünglichen RV vor-
geschlagene Bezeichnung » Erwerbsmäßige Begehung « für die Neude-
finition der » Gewerbsmäßigen Begehung « nun doch nicht eingeführt,
weil zum einen keine Verbesserung durch die Umbenennung gesehen
wird und sich zum anderen dadurch auch die Anpassung zahlreicher
Bestimmungen über die Gewerbsmäßigkeit in Nebengesetze an die
neue Bezeichnung erübrigt.2778 Die neue Fassung der » Gewerbsmäßi-
gen Begehung « lautet: 2779
§ 70.2780 ( 1 ) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht aus-
führt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch
ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen,
und
1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine
wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer sol-
chen Tat verurteilt worden ist.
( 2 ) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein sol-
ches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich
den Betrag von Euro 400,– übersteigt.
( 3 ) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit
ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein
Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
Diese Änderung wirkt sich nunmehr im Bereich der Computerdelikte
auf die §§ 148 a Abs 2, 207 a Abs 2, 241 a Abs 2, 241 e Abs 2 sowie auf den
ebenfalls durch das StRÄG 2015 neu geschaffenen § 241 h Abs 2 aus.
2778 JAB 728 BlgNR XXV. GP, 9.
2779 Siehe dazu weiterführend Bernreiter, jusIT 2015 / 52, 128 ( 130 f ).
2780 Siehe RV 689 BlgNR XXV. GP in der Fassung gem der Änderungen im Plenum des
NR gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ( 9403 BlgBR XXV. GP, 6 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik