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Das materielle Computerstrafrecht
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625 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 2. Neudefinition der » Gewerbsmäßigkeit « Den Anregungen im JA folgend, wird die in der ursprünglichen RV vor- geschlagene Bezeichnung » Erwerbsmäßige Begehung « für die Neude- finition der » Gewerbsmäßigen Begehung « nun doch nicht eingeführt, weil zum einen keine Verbesserung durch die Umbenennung gesehen wird und sich zum anderen dadurch auch die Anpassung zahlreicher Bestimmungen über die Gewerbsmäßigkeit in Nebengesetze an die neue Bezeichnung erübrigt.2778 Die neue Fassung der » Gewerbsmäßi- gen Begehung « lautet: 2779 § 70.2780 ( 1 ) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht aus- führt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer sol- chen Tat verurteilt worden ist. ( 2 ) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein sol- ches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von Euro 400,– übersteigt. ( 3 ) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Diese Änderung wirkt sich nunmehr im Bereich der Computerdelikte auf die §§ 148 a Abs 2, 207 a Abs 2, 241 a Abs 2, 241 e Abs 2 sowie auf den ebenfalls durch das StRÄG 2015 neu geschaffenen § 241 h Abs 2 aus. 2778 JAB 728 BlgNR XXV. GP, 9. 2779 Siehe dazu weiterführend Bernreiter, jusIT 2015 / 52, 128 ( 130 f ). 2780 Siehe RV 689 BlgNR XXV. GP in der Fassung gem der Änderungen im Plenum des NR gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ( 9403 BlgBR XXV. GP, 6 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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