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III. HAUPTSTÜCK 69
13. die Ernennung der Oberstlandrichter, endlich
14. die Ernennung der Dienstkämmerer der Erzherzoge.
Allen diesen neu ernannten Chefs und Würden hat der Erste Obersthofmeis-
ter mit Ausschluß der Geheimräthe, Fürsten, Gouverneurs etc. von seiner
Amtskanzley mit beygedrucktem großem Sekret-Insiegel Ehrendekrete in
Gnaden ausfertigen zu lassen und ist gegenwärtig, wenn solche bey Sr Ma-
jestät die Eidespflicht ablegen.
Nur die Hofdienste schwören den Eid in die Hände des Ersten Obersthof-
meisters in seiner Wohnung und werden daselbst auch ihren Untergeordne-
ten durch ihn vorgestellt.
Letzteres ist auch der Fall mit denen Gardekapitains, welche übrigens den
Eid in die Hände Sr Majestät abschwören.
Bey Eidesablegung der Geheim Räthe ist er als Zeuge zugegen.
Alle Obersten Hofämter so wie auch der Obersthofmeister einer regierenden
und verwittweten Kaiserinn, die Ajos und Obersthofmeister der durchlauch-
tigsten Herrschaften wie auch alle obgenannten Hofstellenpräsidenten [362’]
werden von ihm introduzirt, installirt und vorgestellt; und zwar:
– Die Obersten Hofämter und sonstigen Obersthofmeisters bey Hofe.
– Jene Kanzler, Präsidenten und Chefs, welche bestimmte Ärarialgebäude
zu Kanzleien haben, in diesen Gebäuden;
– die aber nicht in diesem Falle sind, in seiner Wohnung, woselbst sich auch
die untergeordneten Räthe etc. des neuen Präsitenten einfinden.
Wenn Se Majestät einen Ersten Obersthofmeister ernennen (dessen Vorstel-
lung durch den Oberstkämmerer geschieht), haben alle Obersthofämter und
Hofdienste, der Hof- und Staatskanzler, die Chefs der genannten Hof- und
Länderstellen zu erscheinen. Bey dieser Gelegenheit empfangt er zum Zei-
chen der höchsten Amtsgewalt den Obersthofmeister Stab.
Der Erste Obersthofmeister ist Os principis für alle Hofstellen, eben so wie
es selbe für die Länderstellen sind; in Folge dessen hat er, wenn neue Ein-
richtungen oder Abänderungen bey selben erfolgen oder deren überhaupt
Neue errichtet oder von Sr Majestät unabhängige Hofkomissionen aufge-
stellt werden, alles dieses den Chefs der bestehenden Hofstellen durch De-
krete in Gnaden zu intimiren.
Ferners hat der Erste Obersthofmeister [363] die Beylegung der königlichen
und kaiserlichen Hoheitstitel an die Erzherzoge den Chefs aller Hofstellen
zu intimiren.
Wenn bey Kanzleyen und Hofstellen Jurisdictions-Streitigkeiten entstehen
oder bey Hofstellen wegen ihren Agendis Irrungen vorkommen oder zwi-
schen den dortigen Räthen ein Anstand wegen des Vorranges entstünde,
schlichtet Er als Ob-Mann, und wenn kein Vergleich zu erwirken ist, trägt er
den Streit Sr Majestät zur Schlußfassung vor.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194