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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
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III. HAUPTSTÜCK 69 13. die Ernennung der Oberstlandrichter, endlich 14. die Ernennung der Dienstkämmerer der Erzherzoge. Allen diesen neu ernannten Chefs und Würden hat der Erste Obersthofmeis- ter mit Ausschluß der Geheimräthe, Fürsten, Gouverneurs etc. von seiner Amtskanzley mit beygedrucktem großem Sekret-Insiegel Ehrendekrete in Gnaden ausfertigen zu lassen und ist gegenwärtig, wenn solche bey Sr Ma- jestät die Eidespflicht ablegen. Nur die Hofdienste schwören den Eid in die Hände des Ersten Obersthof- meisters in seiner Wohnung und werden daselbst auch ihren Untergeordne- ten durch ihn vorgestellt. Letzteres ist auch der Fall mit denen Gardekapitains, welche übrigens den Eid in die Hände Sr Majestät abschwören. Bey Eidesablegung der Geheim Räthe ist er als Zeuge zugegen. Alle Obersten Hofämter so wie auch der Obersthofmeister einer regierenden und verwittweten Kaiserinn, die Ajos und Obersthofmeister der durchlauch- tigsten Herrschaften wie auch alle obgenannten Hofstellenpräsidenten [362’] werden von ihm introduzirt, installirt und vorgestellt; und zwar: – Die Obersten Hofämter und sonstigen Obersthofmeisters bey Hofe. – Jene Kanzler, Präsidenten und Chefs, welche bestimmte Ärarialgebäude zu Kanzleien haben, in diesen Gebäuden; – die aber nicht in diesem Falle sind, in seiner Wohnung, woselbst sich auch die untergeordneten Räthe etc. des neuen Präsitenten einfinden. Wenn Se Majestät einen Ersten Obersthofmeister ernennen (dessen Vorstel- lung durch den Oberstkämmerer geschieht), haben alle Obersthofämter und Hofdienste, der Hof- und Staatskanzler, die Chefs der genannten Hof- und Länderstellen zu erscheinen. Bey dieser Gelegenheit empfangt er zum Zei- chen der höchsten Amtsgewalt den Obersthofmeister Stab. Der Erste Obersthofmeister ist Os principis für alle Hofstellen, eben so wie es selbe für die Länderstellen sind; in Folge dessen hat er, wenn neue Ein- richtungen oder Abänderungen bey selben erfolgen oder deren überhaupt Neue errichtet oder von Sr Majestät unabhängige Hofkomissionen aufge- stellt werden, alles dieses den Chefs der bestehenden Hofstellen durch De- krete in Gnaden zu intimiren. Ferners hat der Erste Obersthofmeister [363] die Beylegung der königlichen und kaiserlichen Hoheitstitel an die Erzherzoge den Chefs aller Hofstellen zu intimiren. Wenn bey Kanzleyen und Hofstellen Jurisdictions-Streitigkeiten entstehen oder bey Hofstellen wegen ihren Agendis Irrungen vorkommen oder zwi- schen den dortigen Räthen ein Anstand wegen des Vorranges entstünde, schlichtet Er als Ob-Mann, und wenn kein Vergleich zu erwirken ist, trägt er den Streit Sr Majestät zur Schlußfassung vor.
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Titel
Norm und Zeremoniell
Untertitel
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Herausgeber
Karin Schneider
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
202
Kategorie
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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