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III. HAUPTSTÜCK 81
Er empfängt und traget den goldenen Schlüßel zur Auszeichnung seiner
Charge.
Endlich ist er der oberste Leiter des Hofquartierwesens.
In Folge dieser allgemeinen Darstellung stehen unter seinen Befehlen:
– die Leibärzte, Leib Chirurgen und Leibwundärzte,
– die Hofapotheken Direction,
– das geheime Kammerzahlamt,
– die verschiedenen szientifischen Kabinete, [374]
– die Kammerdiener,
– die Kammerfouriers,
– die Thürhütter,
– die Ansager,
– die Hofburg Inspection.
Seine Prärogativen und Vorrechte bestehen in folgendem:
Er hat sich, so oft er etwas bey Sr Majestät vorzubringen hat, um die aller-
höchsten Befehle zu melden.
Alle einlangenden Gesuche zur Erlangung der Kämmererswürde hat Er
nach untersuchter Ächtheit der Ahnenprob bey einer sich ergebenden Pro-
motion der allerh. Bestättigung Sr Majestät zu unterziehen und jene, welche
die Kämmererswürde nicht taxfrey erhalten,79 erst dann zu beeiden, wenn
sie dieselben entrichtet haben, vor welchem Zeitpunkt er ihnen auch nicht
die Tragung des Ehrenzeichens gestatten darf. Er hat den Rang der Käm-
merer zu bestimmen, sie zur gehörigen Dienstleistung und schuldigen Befol-
gung ihrer Eidespflicht anzuhalten, ihnen aufzutragen, daß die im Dienste
stehenden, außer den bey Sr Majestät dienenden Individuen, niemand zur
Audienz vorlassen, der nicht entweder auf der gewöhnlichen Liste stehet
oder sich vorher bey dem Oberstkämmerer gemeldet hat; auch nicht zu ge-
statten, daß die Dienstkämmerer während ihrer Dienstzeit für sich Audienz
bey Sr Majestät nehmen, um etwas vorzutragen oder zu erbitten.
Er soll niemanden den Zutritt bey Hofe in die innere Kammer zugestehen,
der nicht hierzu berufen ist.
In Bezug auf das Hofceremoniel besteht sein allgemeiner Wirkungskreis da-
rin, daß er sowohl die k.k. Kämmerer als alle bey Hoffeyer-[374’]lichkeiten
eintrettenden Individuen seines Staabes auswähle und sie zur Dienstleis-
tung an den Oberhof-Ceremonienmeister anweise.
Er erscheinet in seiner Eigenschaft als Oberstkämmerer zu Feyerlichkeiten
nur dann, wenn Se Majestät zugegen sind, und bey jeder Gelegenheit macht
Er Sr Majestät von dem Beginnen der Ceremonie die Meldung.
79 Um die Befreiung von den Taxen konnte angesucht werden; vgl. Žolger, Hofstaat, S. 143.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194