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III. HAUPTSTÜCK 85
a. Bey dem Einzuge, bey der Ankunft und dem Kirchengange benimmt er
sich gleichmässig wie bey den ähnlichen Ceremonien bey Gelegenheit der
hung. Krönung.
b. Am Tage der Krönung erscheint er bey Hofe, und wenn der Hofstaat ver-
sammelt ist, ruft er die Landesämter, welche die Reichs Insignien zu über-
bringen haben, in das bestimmte Zimmer.
c. Zum Krönungsakte macht er die Begleitung wie in Kirchengängen, begiebt
sich jedoch in die Wenzelkapelle81 und hilft in der Eigenschaft als Oberst-
kämmerer Se Majestät in den königlichen Ornat [zu] kleiden. [Er] Stellt sich
in der Kirche nächst Sr Majestät auf des Thrones breite Bühne, macht die
Begleitung Sr Majestät zu dem Altar, nimmt Sr Majestät zur höchsten Öh-
lung den Mantel ab, entblößt Allerhöchstdenenselben die Achseln, gürtet Sr
Majestät, nachdem das Schwerd gezohen ist, die Scheide ab und übersendet
sie durch den anwesenden Kammerdiener in die Landstube. Endlich beglei-
tet er zu dem Inthronisationsthrone, wo er ebenfalls zur linken Seite seinen
Platz hat.
Zur Krönung der Königinn beruft er auf gleiche Art die Landesämter mit
den Reichs Insignien, macht die Begleitung wie bey Kirchengängen, stellt
sich zur linken Seite des Thrones und begleitet Se Majestät mit den übrigen
Obersthofämtern zum Altar, von dort wieder zurück.
21. Der Oberstkämmerer hat den Rang am Hofe nach seiner Geheimen
Raths Würde, und er schlichtet die zwischen den Kämmerern eintrettenden
Rangsanstände.
22. In der Cortege, d. i. die Begleitung Sr Majestät zu irgend einer Hoffeyer-
lichkeit, hat der Oberstkämmerer – wenn keine Ordensritter erscheinen –
den Platz jedesmahl rückwärts Sr Majestät. [377’]
23. Bey Eidesablegungen fungiret der Oberstkämmerer folgender Massen:
a. Zu allen Eidesablegungen, welche bey Sr Majestät statt haben, ruft er den
Eidespflichtigen zu Sr Majestät ein und ist bey der Ceremonie als Zeuge zu-
gegen.
b. Er beeidet die k.k. Kämmerer in seiner Wohnung und liest ihnen den Ei-
dessatz vor.
c. Er beeidet alle zu seinem Hofstaabe gehörigen Beamten und Diener.
d. Er selbst legt den Eid in die Hände Sr Majestät ab.
24. In Hinsicht der Vorstellungen ist zu merken, daß der Oberstkämmerer
den neu ernannten Ersten Obersthofmeister bey Hofe vorstelle und hiebey
folgende Verrichtungen habe:
Er erscheint mit dem neu ernannten Ersten Obersthofmeister nach abge-
legtem Eide, unter dem Vortritte des Hofstaates, in dem bestimmten Lokale
81 Im Veitsdom in Prag/Praha.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194