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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF 90 15. Brautwerbung. 16. Zur österreichischen Erbhuldigung tritt er seinen Wirkungskreis dem Landesmarschalle ab, zu welchem Ende er sich bey Hofe einfindet und zur bestimmten Stunde sein Insignium dem Erb-Landmarschalle übergiebt. 17. Bey der hungarischen Krönungs Ceremonie hat er folgende Verrichtun- gen: a. Bey der Audienz der hungarischen Stände benimmt er sich wie bey allen solemnen Audienzen. b. In dem feyerlichen Einzuge, welchen Se Majestät in die Krönungsstadt halten, reitet er unmittelbar nach dem allerhöchsten Wagen; sollten Se Ma- jestät à la campagne dahin fahren, so macht er nur den Empfang und macht bey dem Kirchengange die Begleitung wie in den übrigen Kirchengängen. Fahren Se Majestät in cognito in die Krönungsstadt, macht er die obige Be- gleitung. [381’] 18. Die Ceremonie des hungarischen Reichstages ruft ihn zu folgender Dienstleistung: a. Bey Audienz der hungarischen Stände benimmt er sich gleichmässig wie bey solemnen Audienzen. b. Bey dem Einzuge, bey Ankunft Sr Majestät und bey dem Kirchengange fungirt er wie bey der Krönungs Ceremonie gesagt wurde. c. Am Tage der Landespropositionen (Eröffnung des Landtages) macht er die Begleitung Sr Majestät in den Thronsaal, und zwar mit der Vortragung des Reichsschwertes tritt er Sr Majestät vor, nimmt den Platz zunächst Sr Majes- tät am Throne und begleitet gleichartig zurück. 19. Die Palatinuswahl fordert von ihm keine besondere Verrichtung. 20. Die böhmische Krönung Ceremonie verbindet ihn zu folgenden Funktio- nen: a. Bey dem Einzuge bey Ankunft Sr Majestät und bey dem Kirchengange verrichtet er den Dienst wie bey Gelegenheit der hungarischen Krönung. b. Bey den übrigen Ceremonien hat er keinen Dienst. Bey der Krönung der Königinn begleitet er wie bey Kirchengängen. 21. Bey Belehnungen, welche Se Majestät als König von Böhmen vornehmen, verrichtet er – wenn die Landesdienste von der Dienstleistung enthoben sind – die Funktion des Landmarschalls. 22. Der Obersthofmarschall hat den Rang am Hofe nach seiner Geheimen Rathswürde. [382] 23. In der Cortege, d. i. bey Begleitung Sr Majestät zu irgend einer Hoffeyer- lichkeit, hat er – wenn keine Ordensritter erscheinen – den Platz mit den übrigen Obersthofämtern unmittelbar zunächst Sr Majestät; wenn er aber das Schwerd trägt, tritt Er Sr Majestät vor. 24. Bey Eidesablegungen hat er keine besondere Verrichtung. Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Title
Norm und Zeremoniell
Subtitle
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Editor
Karin Schneider
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
202
Category
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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