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ETIQUETTE-NORMALE FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN KAISERHOF
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15. Brautwerbung.
16. Zur österreichischen Erbhuldigung tritt er seinen Wirkungskreis dem
Landesmarschalle ab, zu welchem Ende er sich bey Hofe einfindet und zur
bestimmten Stunde sein Insignium dem Erb-Landmarschalle übergiebt.
17. Bey der hungarischen Krönungs Ceremonie hat er folgende Verrichtun-
gen:
a. Bey der Audienz der hungarischen Stände benimmt er sich wie bey allen
solemnen Audienzen.
b. In dem feyerlichen Einzuge, welchen Se Majestät in die Krönungsstadt
halten, reitet er unmittelbar nach dem allerhöchsten Wagen; sollten Se Ma-
jestät à la campagne dahin fahren, so macht er nur den Empfang und macht
bey dem Kirchengange die Begleitung wie in den übrigen Kirchengängen.
Fahren Se Majestät in cognito in die Krönungsstadt, macht er die obige Be-
gleitung. [381’]
18. Die Ceremonie des hungarischen Reichstages ruft ihn zu folgender
Dienstleistung:
a. Bey Audienz der hungarischen Stände benimmt er sich gleichmässig wie
bey solemnen Audienzen.
b. Bey dem Einzuge, bey Ankunft Sr Majestät und bey dem Kirchengange
fungirt er wie bey der Krönungs Ceremonie gesagt wurde.
c. Am Tage der Landespropositionen (Eröffnung des Landtages) macht er die
Begleitung Sr Majestät in den Thronsaal, und zwar mit der Vortragung des
Reichsschwertes tritt er Sr Majestät vor, nimmt den Platz zunächst Sr Majes-
tät am Throne und begleitet gleichartig zurück.
19. Die Palatinuswahl fordert von ihm keine besondere Verrichtung.
20. Die böhmische Krönung Ceremonie verbindet ihn zu folgenden Funktio-
nen:
a. Bey dem Einzuge bey Ankunft Sr Majestät und bey dem Kirchengange
verrichtet er den Dienst wie bey Gelegenheit der hungarischen Krönung.
b. Bey den übrigen Ceremonien hat er keinen Dienst.
Bey der Krönung der Königinn begleitet er wie bey Kirchengängen.
21. Bey Belehnungen, welche Se Majestät als König von Böhmen vornehmen,
verrichtet er – wenn die Landesdienste von der Dienstleistung enthoben sind
– die Funktion des Landmarschalls.
22. Der Obersthofmarschall hat den Rang am Hofe nach seiner Geheimen
Rathswürde. [382]
23. In der Cortege, d. i. bey Begleitung Sr Majestät zu irgend einer Hoffeyer-
lichkeit, hat er – wenn keine Ordensritter erscheinen – den Platz mit den
übrigen Obersthofämtern unmittelbar zunächst Sr Majestät; wenn er aber
das Schwerd trägt, tritt Er Sr Majestät vor.
24. Bey Eidesablegungen hat er keine besondere Verrichtung.
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Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Titel
- Norm und Zeremoniell
- Untertitel
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Herausgeber
- Karin Schneider
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 202
- Kategorie
- Kunst und Kultur
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194