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Vertragsrecht in der Coronakrise
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schlüssen ab Mitte März 2020 der Fall sein dürfte.6 Erfasst die Klausel das Pandemie-Risiko, weil es bei Vertragsschluss unvorhersehbar war, so gilt zwischen den Parteien das, was sie in der Force Majeure-Klausel geregelt haben.7 Beispielsweise entfällt eine Leistungspflicht, weil höhere Gewalt vorliegt, oder jemand wird von seiner Zahlungspflicht frei, oder der Ver- trag wird aufgehoben. All das ist möglich, wenn die Parteien es wirksam vereinbart haben. Im Verkehr zwischen Unternehmen wird eine solche Klausel üblicherweise auch nicht an sich unangemessen benachteiligend sein, sodass eine solche Gestaltung auch in AGB möglich ist.8 Das Gleiche gilt für Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln), die sich häufig bei Unternehmenstransaktionen,9 aber auch in Kreditver- trägen10 finden. Hier ist es eine Frage der genauen Formulierung der Klau- sel, ob die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie eine solche Veränderung wesentlicher Umstände darstellen; in diesem Fall gilt ebenfalls das, was in der Klausel stipuliert ist. So kann etwa vereinbart sein, dass die Transakti- on aufgehoben oder angehalten wird, bis die Umstände in Nachverhand- lungen o.ä. mitberücksichtigt werden. Gesetzlicher Rahmen Wo die Parteien allerdings keine explizite vertragliche Risikozuordnung vorgenommen haben, insbesondere das Risiko höherer Gewalt nicht aus- drücklich einer Partei zugewiesen oder anderweitig geregelt haben, gilt das gesetzliche Leistungsstörungsrecht der §§275, 280ff. und 320ff. BGB. Die- ses führt indessen in der Regel zu „Alles-oder-Nichts“-Lösungen, d.h. am Ende wird entweder eine Partei von ihrer Leistungspflicht befreit oder nicht, muss für die Nichterfüllung ihrer Leistung haften oder nicht, und erhält ihre Gegenleistung oder nicht. Das allgemeine Leistungsstörungs- II. 6 Dehio/Rinne/Schmitt, Finanzsektor (Fn.5), S.820; Wagner/Holtz/Dötsch, Lieferver- träge (Fn.5), S.848. 7 K. Bacher, Die Corona-Pandemie und allgemeinen Regeln über Leistungsstörun- gen, MDR 2020, S.514 (516). 8 S. dazu Bacher, Corona-Pandemie (Fn.7), S.516f.; G. Thüsing, in: F. Graf von Westphalen/G. Thüsing (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 34.Aufl. 2013, Höhere Gewalt Rn.5ff. 9 S. dazu etwa T. Kuntz, Die Auslegung von Material Adverse Change (MAC)-Klau- seln in Unternehmenskaufverträgen, DStR 2009, S.377ff.; C. Lange, „Material Ad- verse Effect” und „Material Adverse Change”-Klauseln in amerikanischen Unter- nehmenskaufverträgen, NZG 2005, S.454ff. 10 Dehio/Rinne/Schmitt, Finanzsektor (Fn.5), S.820. Thomas Riehm 14 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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