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Vertragsrecht in der Coronakrise
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(abgesehen von den bereits erwähnten Force Majeure- und MAC-Klauseln) nicht mehr erfasst sein, sodass auch keine vorrangige vertragliche Risiko- verteilung anzunehmen ist.12 Alle nachfolgenden Ausführungen zum All- gemeinen Leistungsstörungsrecht stehen daher unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus §313 BGB etwas anderes ergibt. Zahlungsschwierigkeiten Der Ausgangspunkt des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts für den Um- gang mit Zahlungsschwierigkeiten ist zunächst eindeutig: Wer eine fällige und durchsetzbare Geldforderung trotz Mahnung nicht erfüllt, kommt in Verzug (§286 Abs.1 BGB). Gleiches gilt für denjenigen, der einen gesetz- lich oder vertraglich festgelegten Zahlungstermin nicht einhält. Das gilt auch dann, wenn die Nichtleistung darauf beruht, dass wegen Corona-be- dingter Schwierigkeiten nicht gezahlt werden kann. Es gilt auch hier der Grundsatz: „Geld hat man zu haben“.13 Der Schutz des Schuldners im Fall unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit wird erst im Insolvenzrecht oder im Vollstreckungsschutzrecht bewirkt, nicht dagegen im Allgemeinen Leis- tungsstörungsrecht. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges sind bekannt: Der Geldgläubi- ger kann zunächst nach §320 BGB seine Gegenleistung verweigern, das be- deutet beispielsweise beim Kaufvertrag, dass der Verkäufer nicht liefern muss, wenn der Käufer nicht bezahlt. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom C. 12 S. dazu eingehend J. Prütting, in diesem Band; ferner Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.1), S.1021f.; a.A. offenbar S. Lorenz, in: H. Schmidt (Hrsg.), COVID-19, 2020, §1 Rn.39f.; speziell für das Mietrecht befür- wortend Artz/Streyl, in H. Schmidt (Hrsg.), COVID-19 (Fn.12), §3 Rn.75ff.; L. K. Kumkar/W. Voß, COVID-19 und das Institut der Geschäftsgrundlage, ZIP 2020, 893 (895f.); M.-P. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht – Mietminderung in der Corona-Krise, BB 2020, S.962ff.; U. Leo/E. Götz, Fälle und Lösungen zum Schick- sal der Mietzahlungspflicht des Gewerberaummieters in COVID-19-Zeiten, NZM 2020, 402 (405f.); s. zur Debatte um die Anwendbarkeit des §313 BGB im Miet- recht neben diesen u.a. Ekkenga/Schirrmacher, Auswirkungen der COVID-19-Kata- strophe auf die Zahlungspflichten gewerblicher Mieter und Pächter, NZM 2020, S.410ff.; A. Schall, Corona-Krise: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäfts- grundlage bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, JZ 2020, S.388ff.; K. Ze- helein, Infektionsschutzbedingte Schließungsanordnungen in der COVID-19-Pan- demie, NZM 2020, S.390 (397ff.). 13 Dazu grundlegend D. Medicus, „Geld muss man haben“, AcP 188 (1988), S.489ff.; im vorliegenden Zusammenhang näher Lorenz (Fn.12), §1 Rn.16. Thomas Riehm 16 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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