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Vertragsrecht in der Coronakrise
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gerät. Denkbar ist auch, dass der Betrieb des Herstellers unmittelbar auf- grund einer behördlichen Anordnung geschlossen und die Produktion aus diesem Grund stillgelegt wird. All diese Gründe führen dann auf der nächsten Handelsstufe zu Lieferschwierigkeiten, weil Händler nicht hin- reichend mit Waren beliefert werden, um die eigenen Lieferverpflichtun- gen gegenüber ihren Abnehmern erfüllen zu können. Geschuldete Anstrengungen des Verkäufers Die erste Frage in diesen Fällen lautet, welche Anstrengungen der Verkäu- fer unternehmen muss, um seiner Lieferpflicht noch nachkommen zu kön- nen. Grundlagen Der dogmatische Ausgangspunkt hierfür ist, dass es sich bei der Liefer- pflicht nach §433 Abs.1 S.1 BGB um eine erfolgsbezogene Leistungs- pflicht handelt, d.h. der Verkäufer schuldet die Übergabe und Übereig- nung der Kaufsache, nicht nur das Bemühen darum. Er muss also grund- sätzlich alles unternehmen, um diese Leistungspflicht zu erfüllen. Das be- deutet, er muss selbstverständlich sein Lager leerräumen und alle Lagerbe- stände ausliefern. Er muss, wenn er selbst Händler und nicht (nur) Produ- zent ist, sogar am Markt Waren zukaufen – etwa bei anderen Großhänd- lern, wenn bei diesen noch welche verfügbar sind. Das gilt allerdings nicht für einen selbst produzierenden Verkäufer, der sich von vornherein nur verpflichtet hat, selbst produzierte Waren zu ver- kaufen (beschränkte Gattungsschuld20); dieser muss nicht etwa bei der Konkurrenz vergleichbare Waren erwerben, sondern schuldet von vornhe- rein nur Bestände aus seiner Eigenproduktion, soweit diese noch auf Lager sind oder produziert werden können. Allerdings schuldet der Produzent seinen Käufern im Hinblick auf bestehende Lieferverpflichtungen immer- hin die optimale Organisation seines Produktionsbetriebs, d.h. er muss diesen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so organisieren, dass eine Erfüllung der bereits eingegangenen Lieferverpflichtungen möglich bleibt. Dazu muss er ggfs. Personal umschichten und andere organisatori- I. 1. 20 Vgl. OLG Hamburg OLGE 33, 208f.; weitere Beispiele bei Riehm, in: beck-on- line.Großkommentar zum Zivilrecht (Fn.14), 1.2.2020, §275 Rn.57.1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 19 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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