Page - 29 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Zahlung des Kaufpreises verweigern, solange der Verkäufer zur Lieferung
der Ware nicht in der Lage ist.43 Das gilt gemäß §321 BGB auch dann,
wenn der Käufer zur Vorleistung verpflichtet ist.44 Ob er einen bereits be-
zahlten Kaufpreis für die Zwischenzeit zurückverlangen kann, bis der Ver-
käufer wieder leistungsfähig ist, ist umstritten: Ein Teil der Literatur bejaht
einen solchen vorläufigen Rückforderungsanspruch analog §326 Abs.4
BGB.45 Nach hier vertretener Auffassung ist ein solcher Anspruch dagegen
abzulehnen, weil dem Käufer ohnehin ein Rücktrittsrecht nach §323 BGB
zusteht, aufgrund dessen er einen bereits bezahlten Kaufpreis zurückver-
langen kann – dann allerdings unter vollständiger Vertragsaufhebung.
Möchte er jedoch am Kaufvertrag festhalten und die Lieferung zu einem
späteren Zeitpunkt weiterhin beanspruchen, so besteht kein Grund, von
einer vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht mit entsprechenden Fäl-
ligkeitsterminen abzuweichen. Selbst wenn dadurch die Vorleistung dem
Insolvenzrisiko des Verkäufers ausgesetzt wird, realisiert sich damit nur
dasjenige Risiko, das mit einer ungesicherten Vorleistung durch den Käu-
fer stets verbunden ist.46 Abweichungen hiervon sind nach hier vertretener
Auffassung nur aufgrund des §313 BGB zuzulassen.
Unbenommen bleibt dem Käufer allerdings nach h.M. das Rücktritts-
recht nach §323 BGB.47 Dieses hängt nach dem eindeutigen Gesetzeswort-
laut nicht davon ab, dass der Verkäufer die Nichtleistung zu vertreten hat.
Zwar setzt dieses Rücktrittsrecht nach zutreffender h.M. voraus, dass eine
„fällige und durchsetzbare“ Leistungspflicht besteht, woran man im Falle
der vorübergehenden Unmöglichkeit bzw. der vorübergehenden Einrede
43 S. auch Bacher, Corona-Pandemie (Fn.7), S.518.
44 S. zum daraus folgenden Rücktrittsrecht gem. §§321 Abs.2, 323 BGB A. Arnold,
Die vorübergehende Unmöglichkeit nach der Schuldrechtsreform, JZ 2002,
S.866 (869).
45 Bach, Leistungshindernisse (Fn.30), S.779f.; H. P. Westermann, in: W. Erman
(Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 15.Aufl. 2017, §275 Rn.12; Canaris, Einstweili-
ge Unmöglichkeit (Fn.39), S.150; Faust (Fn.31), Kap. 8 Rn.8; E. Wieser, Schuld-
rechtsreform – Die Unmöglichkeit der Leistung nach dem neuen Recht, MDR
2002, S.858 (861); C.-W. Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen,
JZ 2001, S.499 (500); krit. Arnold, Vorübergehende Unmöglichkeit (Fn.44),
S.868.
46 Riehm (Fn.20), §275 Rn.167; Ernst (Fn.26), Rn.144; P. Schmidt, Die Unmöglich-
keit der Erfüllung in Ansehung der Zeit, 2007, S.99f.
47 Ebenso Caspers (Fn.22), §275 Rn.50; Ernst (Fn.26), §275 Rn.151f.; Canaris,
Einstweilige Unmöglichkeit (Fn.39), S.151ff.; Kaiser, Zeitweilige Unmöglichkeit
(Fn.39), S.134f.; T. Lobinger, Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflich-
ten, 2004, S.316ff. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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