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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 31 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Abwägung der beidersei- tigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.52 Das Erfordernis einer Rück- trittserklärung in diesen Fällen schafft nach hier vertretener Auffassung mehr Rechtssicherheit als der von der h.M. angenommene automatische Übergang zu den Sekundärrechten nach §242 BGB. Die Nachfristsetzung ist zudem gemäß §323 Abs.2 Nr.2 BGB bzw. §376 HGB entbehrlich, wenn ein sogenanntes „relatives Fixgeschäft“ vor- liegt, der Käufer im Vertrag also sein Leistungsinteresse an die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit gebunden hat.53 Auch hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Überschreitung der Leistungszeit vom Verkäufer zu vertreten ist. Im praktischen Ergebnis wird dadurch der Vertrag während des Beste- hens der pandemiebedingten Leistungshindernisse grundsätzlich beidsei- tig suspendiert; nur wenn auf Seiten des Käufers eine besondere Dringlich- keit gegeben ist, kann dieser ein Rücktrittsrecht entweder nach Nachfrist- setzung oder nach dem Gedanken des §323 Abs.2 Nr.3 BGB ausüben. Diese Lösung erscheint beidseits interessengerecht, sodass im Regelfall kein Bedarf nach einer Vertragsanpassung oder gar einem Rücktrittsrecht nach §313 BGB bestehen dürfte. Störungen auf Seiten des Käufers Denkbar ist schließlich auch, dass der Verkäufer zwar zur Lieferung in der Lage ist, der Käufer die Waren allerdings pandemiebedingt nicht ab- nimmt. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der bloße Umstand, dass der Käufer infolge der Covid-19-Pandemie keinen Bedarf mehr für die gekauf- ten Waren hat oder diese nicht mehr bezahlen kann, diesen nicht von sei- ner Abnahmepflicht nach §433 Abs.2 BGB befreit. Beide Umstände fallen in seinen Risikobereich und berühren weder die Wirksamkeit des Vertra- ges noch die Durchsetzbarkeit der daraus folgenden Pflichten. Abhilfe kann insoweit allenfalls ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß §313 V. Zivilrecht (Fn.14), 01.03.2020, §323 Rn.202ff.; T. Riehm, Irrungen und Wirrun- gen zur Fristsetzung und ihrer Entbehrlichkeit, NJW 2014, S.2065 (2068). 52 S. näher Riehm (Fn.20), §275 Rn.174ff. 53 Eingehend dazu R. Schwarze, „Steht und fällt“ – Das Rätsel der relativen Fix- schuld, AcP 207 (2007), S.437ff. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 31 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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