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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 66 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Lösungsansatz nach allgemeinem Unmöglichkeitsrecht Verneint man einen Mietmangel, so muss mit Schall die Frage gestellt wer- den, ob das Unmöglichkeitsrecht mit nachfolgendem Entfall der Gegen- leistungspflicht eingreift, §§275 Abs.1, 326 Abs.1 S.1 BGB.74 Dies lässt sich ebenfalls gut vertreten und führt wirtschaftlich zum selben Ergebnis. Wer diese Zuordnung nach Risikosphären für privatrechtlich nicht kor- rekt hält, muss nunmehr das allgemeine Unmöglichkeitsrecht hinter der Feststellung unveränderter Mietzahlungspflicht als gesperrt argumentie- ren. Das mag man freilich je nach Begründungslinie gegen das Vorliegen eines Mietmangels tun, soll vorliegend aber nicht näher untersucht wer- den. Wegfall der Geschäftsgrundlage Welchem Weg man in den obigen Diskussionen auch folgen mag, so dürf- te nach hier vertretener Ansicht die sachgerechte Lösung gleichwohl im Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu suchen sein, wobei das obi- ge Ergebnis keineswegs irrelevant ist, wie sogleich verdeutlicht werden wird. Im Hinblick auf §313 BGB ist zunächst von Bedeutung, dass dieser nicht durch die besonderen Vorschriften des Mietvertragsrechts gesperrt sein dürfte.75 Zwar ist zuzugeben, dass das Regime des Mietvertragsrechts für Mietmängel eine Risikoabgrenzung grundsätzlich vorsieht, jedoch kann sich hieraus kein Spezialitätsargument ergeben, da dieses Moment von §313 BGB spätestens im normativen Element der Zumutbarkeitsab- wägung gesetzlich genannter Prüfungspunkt ist,76 der nur dann §313 BGB ausschließt, wenn die gesetzlich erfasste Risikozuweisung umfassend und damit abschließend ist. Auch der Automatismus der Mietminderung ist kein durchgreifendes Argument für eine Spezialität gegenüber §313 BGB, da die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Anpassung und subsidiär der Aufhebung gezielt für außergewöhnliche, vertraglich nicht bedachte Fälle ein bewegliches System konstituieren, welches im für den Regelfall kon- struierten Mietvertragsrecht nicht einbezogen ist. Dass dieses Gegenargu- ment auch Weller/Thomale nicht gänzlich von der Hand weisen werden, b) c) 74 A. Schall, Geschäftsgrundlage (Fn.3), S.388 (389). 75 So aber M. Weller/C. Thomale, Gewerbemietrecht (Fn.3), S.362 (363). 76 S. Martens (Fn.34), §313 Rn.118 sieht die Verankerung bereits auf früherer Ebe- ne, aber unbestreitbar in §313 BGB inkorporiert. Jens Prütting 66 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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