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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 70 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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III. Es bedarf einer vollständigen Problemerfassung im Hinblick auf die gesetzliche Risikoverteilung des speziellen Vertrags- und allgemeinen Schuldrechts mit Beantwortung der Frage, ob diese auch die eingetre- tenen Risiken einer Partei oder den Parteien anteilig erschöpfend zu- weisen. Hier dürfen keine vorschnellen oder generalisierenden Schlüs- se gezogen werden! Falls eine solche Zuweisung nicht vorliegt: IV. Existiert Notstandsgesetzgebung, die das Problem hinreichend kon- kret erfasst? Falls nein: V. Liegen die Voraussetzungen des §313 Abs.1, 2 BGB vor? Ist dem nicht so, bleibt es bei der vertraglich und gesetzlich ggf. partiell unbefriedi- genden Verteilungsentscheidung, die jedoch zu respektieren ist. Lie- gen demgegenüber die Voraussetzungen des §313 Abs.1, 2 BGB vor, so sollte wie folgt verfahren werden: VI. Wurde bereits mit konstruktiven und situationsangemessenen Erwä- gungen verhandelt? 1. Falls ja: Klagerhebung auf Leistung oder Nutzung des §313 BGB als Einrede gegen eine geltend gemachte Leistungspflicht. 2. Falls nein: Verhandlungen anstreben (andernfalls droht bei sofor- tiger Klagerhebung §93 ZPO und mangels Schuldnerverzugs kei- ne Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten). Zusammenfassung in Thesen I. Gesamtgesellschaftliche Krisensituationen führen zu einer Schaden- streuung, für die regelmäßig keine Vertragspartei verantwortlich und die auch nur selten einer Partei vertraglich zugewiesen ist. II. Das zivilrechtliche Vertrags- und das allgemeine Leistungsstörungs- recht sehen für solche Momente bei Subsumtion zumeist eine einseiti- ge Belastung einer Partei nach üblichen und unter normalen Umstän- den auch nachvollziehbaren Risikoverteilungserwägungen vor. Diese erfassen jedoch exogene Schocks wie Krieg, Naturkatastrophen, Pande- mien und Ähnliches unzureichend. III. In derartigen Krisensituationen sollte das Instrumentarium des §313 BGB nicht als rein vertragsimmanentes Begradigungsmoment, son- dern auch als vertragstranszendenter Lastenverteilungsmechanismus verstanden werden. IV. Der hierdurch anerkannte sozialpolitisch induzierte Eingriff in beste- hende Vertragsgefüge ist allerdings zurückhaltend einzusetzen. Jedoch dient derselbe in einer Krisensituation mehreren bedeutsamen Zielen, E. Jens Prütting 70 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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