Page - 78 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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triebliche Schutzvorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus
nicht getroffen wurden. SchadensersatzansprĂĽche sind zudem denkbar in
Fällen, in denen das Vertretenmüssen aufgrund der Übernahme einer Ga-
rantie oder des Beschaffungsrisikos zu bejahen ist.
Verzögerung der Leistungserbringung
Häufig wird die Corona-Pandemie aber nicht zu einer dauerhaften Un-
möglichkeit, sondern lediglich zu einer Verzögerung der Leistung führen,
etwa wenn sich ErfĂĽllungshandlungen innerhalb der Handelskette auf-
grund temporärer Produktionsstopps oder einer Überlastung von Speditio-
nen verlangsamen.
Zurückbehaltungsrecht und Rücktrittsrecht des Gläubigers
Bei einer Verzögerung der Leistung gibt §320 BGB dem nicht vorleis-
tungsverpflichteten Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der
Gegenleistung. Wird die Gegenleistung gleichwohl erbracht, kann sie al-
lerdings nicht für die Dauer der Verzögerung der Leistung nach Bereiche-
rungsrecht zurück gefordert werden: §813 ermöglicht BGB die Rückforde-
rung des trotz Bestehens einer Einrede Geleisteten nur bei peremtorischen
Einreden.11
Zudem kann der Gläubiger dem Schuldner gem. §323 Abs.1 BGB eine
angemessene Frist zur Leistung setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag
zurücktreten. Bei relativen Fixgeschäften kann der Rücktritt gem. §323
Abs.2 Nr.2 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung erfolgen. Wird ein
Handelskauf als relatives Fixgeschäft abgeschlossen, lässt §376 Abs.1 Satz1
HGB einen RĂĽcktritt unter erleichterten Voraussetzungen zu. Das Gesetz
geht also davon aus, dass bei auch nur einseitigen Handelskäufen eine ver-
spätete Erfüllung im Regelfall ausgeschlossen sein soll,12 weshalb der Gläu-
II.
1.
11 BGH, Urteil v. 22.4.1981 – VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 (1588); OLG Zwei-
brücken, Urteil v. 19.2.2009 – 4 U 69/08, NJW 2009, 2221 (2222); MüKoBGB/M.
Schwab, 7.Aufl. 2017, BGB §813 Rn.6; BeckOK BGB/C. Wendehorst, 53. Ed.
1.2.2020, BGB §813 Rn.4.
12 Kritisch zu dieser Annahme MüKoHGB/B. Grunewald, 4.Aufl. 2018, HGB §376
Rn.3; ausfĂĽhrlich zu den Unterschieden zwischen bĂĽrgerlich-rechtlichem und
handelsrechtlichem Fixgeschäft und daraus resultierenden Wertungswidersprü-
chen C. Herresthal, Der Anwendungsbereich der Regelungen ĂĽber den Fixhan-
Caspar Behme
78
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245