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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 78 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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triebliche Schutzvorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus nicht getroffen wurden. Schadensersatzansprüche sind zudem denkbar in Fällen, in denen das Vertretenmüssen aufgrund der Übernahme einer Ga- rantie oder des Beschaffungsrisikos zu bejahen ist. Verzögerung der Leistungserbringung Häufig wird die Corona-Pandemie aber nicht zu einer dauerhaften Un- möglichkeit, sondern lediglich zu einer Verzögerung der Leistung führen, etwa wenn sich Erfüllungshandlungen innerhalb der Handelskette auf- grund temporärer Produktionsstopps oder einer Überlastung von Speditio- nen verlangsamen. Zurückbehaltungsrecht und Rücktrittsrecht des Gläubigers Bei einer Verzögerung der Leistung gibt §320 BGB dem nicht vorleis- tungsverpflichteten Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Gegenleistung. Wird die Gegenleistung gleichwohl erbracht, kann sie al- lerdings nicht für die Dauer der Verzögerung der Leistung nach Bereiche- rungsrecht zurück gefordert werden: §813 ermöglicht BGB die Rückforde- rung des trotz Bestehens einer Einrede Geleisteten nur bei peremtorischen Einreden.11 Zudem kann der Gläubiger dem Schuldner gem. §323 Abs.1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Bei relativen Fixgeschäften kann der Rücktritt gem. §323 Abs.2 Nr.2 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung erfolgen. Wird ein Handelskauf als relatives Fixgeschäft abgeschlossen, lässt §376 Abs.1 Satz1 HGB einen Rücktritt unter erleichterten Voraussetzungen zu. Das Gesetz geht also davon aus, dass bei auch nur einseitigen Handelskäufen eine ver- spätete Erfüllung im Regelfall ausgeschlossen sein soll,12 weshalb der Gläu- II. 1. 11 BGH, Urteil v. 22.4.1981 – VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 (1588); OLG Zwei- brücken, Urteil v. 19.2.2009 – 4 U 69/08, NJW 2009, 2221 (2222); MüKoBGB/M. Schwab, 7.Aufl. 2017, BGB §813 Rn.6; BeckOK BGB/C. Wendehorst, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §813 Rn.4. 12 Kritisch zu dieser Annahme MüKoHGB/B. Grunewald, 4.Aufl. 2018, HGB §376 Rn.3; ausführlich zu den Unterschieden zwischen bürgerlich-rechtlichem und handelsrechtlichem Fixgeschäft und daraus resultierenden Wertungswidersprü- chen C. Herresthal, Der Anwendungsbereich der Regelungen über den Fixhan- Caspar Behme 78 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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