Page - 82 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Abs.1 BGB ersatzfähig, ohne dass Verzug vorliegen müsste, weil Verzug
eine fällige Leistung voraussetzen würde.24 Daneben kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, der sich nach herrschender
Auffassung aus §§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB ergibt.25 Naheliegender er-
scheint es, die einschlägigen Anspruchsgrundlagen des Unmöglichkeits-
rechts mit ihren unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für das Vertre-
tenmüssen heranzuziehen: Steht die vorübergehende Unmöglichkeit be-
reits bei Vertragsschluss fest, kommt daher ein Schadensersatzanspruch aus
§311a Abs.2 BGB in Betracht; dem Schuldner kann hier (nur) zum Vor-
wurf gemacht werden, dass er sich wider besseres Wissen auf die vertragli-
che Leistungspflicht eingelassen hat, obwohl er die vorübergehende Un-
möglichkeit kannte oder kennen musste. Ist die pandemiebedingte vor-
übergehende Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eingetreten, resul-
tiert der Schadensersatzanspruch aus §§280 Abs.1, Abs.3, 283 BGB26 und
der Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Vertretenmüssen ist die Unmög-
lichkeit selbst; wie bereits beim Rücktrittsrecht erscheint auch hier das in
§281 BGB statuierte Fristsetzungserfordernis nicht sinnvoll.
Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
Schließlich sind Fälle denkbar, in denen dem Schuldner die Erbringung
der objektiv noch möglichen Leistung infolge der Corona-Pandemie unzu-
mutbar wird, mit der Konsequenz, dass der Schuldner die Leistung gem.
§275 Abs.2 oder Abs.3 BGB verweigern kann.
Allerdings werden sich die engen Voraussetzungen eines Leistungsver-
weigerungsrechts nach §275 Abs.2 oder Abs.3 BGB mit den Auswirkun-
gen der Corona-Pandemie nur selten begründen lassen.27 Eine in diesem
IV.
24 Wie hier MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.153; BeckOK BGB/S.
Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §275 Rn.68; a.A. BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020,
BGB §275 Rn.168; offen lassend BGH, Urteil v. 12.3.2013 – XI ZR 227/12, NJW
2013, 3437 (3439).
25 MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.155; BeckOK BGB/S. Lorenz,
53. Ed. 1.2.2020, BGB §275 Rn.68; BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §275
Rn.160.
26 Ebenso C.-W. Canaris, Reform (Fn.19), S.500.
27 Für eine großzügige Handhabung von §275 Abs.2 BGB M.-P. Weller/M. Lieber-
knecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.10), S.1020: In der „Weltvi-
ruskrise“ soll das Leistungsinteresse des Gläubigers niedriger anzusetzen sein, so-
weit er ohnehin außerstande wäre, den geschuldeten Gegenstand wie beabsichtigt
zu verwenden.
Caspar Behme
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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