Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Coronavirus
Vertragsrecht in der Coronakrise
Page - 87 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 87 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

Image of the Page - 87 -

Image of the Page - 87 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

Text of the Page - 87 -

Fallbeispiel 2: Abgesagtes Konzert X ist Veranstalter von Konzerten. Für die Durchführung eines Konzerts mietet er eine Halle bei Vermieter V und engagiert die berühmte Pianistin P. Er verkauft Karten an die Konzertbesucher K1 bis K1000. Es sei aus Gründen der Vereinfachung unterstellt, dass alle Beteiligten (X, V und P) mit dem Konzert einen Gewinn von 10.000 WE erwirtschaften. V hat Auf- wendungen (Bewirtschaftung der Halle) in Höhe von 20.000 WE zu tra- gen, die von ihm vereinnahmte Miete beträgt 30.000 WE. P hat keine Auf- wendungen. X muss V und P bezahlen und hat zusätzlich interne Aufwen- dungen i.H.v. 10.000 WE; er verkauft die Karten an K1 bis K1.000 für je- weils 60 WE. Eigene Aufwendungen Vergütung Gewinn / Verlust Vermieter V 20.000 WE 30.000 WE +10.000 WE Pianistin P 0 WE 10.000 WE +10.000 WE Veranstalter X 40.000 WE extern + 10.000 WE intern 60.000 WE +10.000 WE K1 bis K1.000 1.000x 60 WE 0 WE 0 WE Addiert man die Gewinne der Unternehmer V, P und X, ergibt sich ein Gesamtgewinn von 30.000 WE. Im Folgenden sei unterstellt, dass das Konzert infolge der Corona-Pan- demie nicht stattfinden kann. Ferner wird unterstellt, dass X von dem Mietvertrag mit V deswegen gem. §313 Abs.3 BGB zurücktreten kann. Ferner kann P ihre Leistung nicht erbringen und wird gem. §275 Abs.1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei, erhält aber von X deswegen gem. §326 Abs.1 BGB auch keine Vergütung. Findet das Konzert nicht statt, kann X seine Verträge mit den Konzertbesuchern K1 bis K.1000 nicht er- füllen; er wird (weil es sich bei dem Konzert um ein absolutes Fixgeschäft handelt) daher gem. §275 Abs.1 BGB von seiner Pflicht zur Leistung frei und erhält gem. §326 Abs.1 BGB keine Gegenleistung. Erneut soll – wie- derum vereinfachend – unterstellt werden, dass sich die Aufwendungen al- ler Unternehmer, die von ihrer Pflicht zur Leistung frei werden, halbieren. Daraus ergibt sich das folgende Bild: Eigene Aufwendungen Vergütung Gewinn / Ver- lust Vermieter V 10.000 WE 0 WE -10.000 WE Pianistin P 0 WE 0 WE 0 WE Veranstalter X 5.000 WE (intern) 0 WE -5.000 WE II. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 87 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
back to the  book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Vertragsrecht in der Coronakrise