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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 98 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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vielen Fragen, die diese Norm aufwirft. Erfasst sind wesentliche Dauer- schuldverhältnisse von Verbrauchern (Abs.1) und Kleinstunternehmen (Abs.2). Der Begriff „wesentliches Dauerschuldverhältnis“ ist für beide Gruppen unterschiedlich definiert. Nach Abs.3 besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre. Auch hier unterscheidet der Gesetzgeber wieder zwischen Verbraucherverträgen und Verträgen von Kleinstunter- nehmen. Im zweiten Fall, also bei Verträgen von Unternehmen, ist der An- wendungsbereich der Unzumutbarkeit weiter. Abs.4 nimmt bestimmte Vertragstypen von der Regelung aus, nämlich Miet- und Pachtverhältnisse über Räume und Verbraucherdarlehen. Für diese hat der Gesetzgeber in §§2 und 3 besondere Regeln getroffen (s.u. C und D). Außerdem sind Arbeitsverträge vom Anwendungsbereich ausge- nommen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, das Arbeitsrecht sehe bereits hinreichend ausdifferenzierte Lösungen für Fälle vor, in denen der Arbeitnehmer an der Leistungserbringung gehindert sei. Ein zusätzliches Leistungsverweigerungsrecht sei daher nicht erforderlich. Der Arbeitgeber könne seinerseits Kurzarbeit anordnen.8 Schließlich verbietet Abs.5 vertragliche Abweichungen von diesen Re- geln zum Nachteil des Schuldners. Regelung für Verbraucherverträge Voraussetzungen im Hinblick auf den Vertrag Art.240 §1 Abs.1 EGBGB sieht ein Leistungsverweigerungsrecht des Ver- brauchers für pandemiebedingte Nichtleistungen vor. Erfasst sind aber nur Forderungen aus Verbraucherverträgen i.S.d. §310 Abs.3 BGB,9 die „we- sentliche Dauerschuldverhältnisse“ sind. Wesentliche Dauerschuldverhält- nisse werden in §1 Abs.1 S.3 der Norm legaldefiniert als „solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforder- lich sind“. In der Gesetzesbegründung werden als Beispiele Pflichtversiche- rungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas, über Telekom- munikationsdienste, bei zivilrechtlicher Regelung auch Verträge über die Wasserver- und ‑entsorgung genannt.10 I. 1. 8 BT-Drucks. 19/18110, S.35. 9 BT-Drucks. 19/18110, S.33. 10 BT-Drucks. 19/18110, S.33. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 98 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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