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Vertragsrecht in der Coronakrise
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messene Fortsetzung des Betriebs erforderlich, welche sind als Luxus zu betrachten? Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, dass das Leistungsverweige- rungsrecht auch für Forderungen gelten solle, die keine Entgeltforderun- gen sind.54 Als Beispiele werden Dienstleistungen oder die Vermietung von Kraftfahrzeugen genannt.55 „Es soll Kleinstunternehmen geholfen werden, die ihre Leistungsverpflichtung nicht erfüllen können, weil sie nicht etwa in Kontakt mit dem Leistungsempfänger treten können, weil ihre Arbeitskräfte nicht zur Arbeit erscheinen können oder dürfen oder weil ihre Leistungserbringung einstweilen untersagt worden ist.“56 Warum die Gesetzesbegründung ausgerechnet die Vermietung von Kraftfahrzeu- gen nennt, erschließt sich nicht. Vielleicht hat der Gesetzgeber an Carsha- ring gedacht; die entsprechenden Geschäftsmodelle beinhalten normaler- weise ein monatliches Grundentgelt des Nutzers, also Dauerschuldverhält- nisse. Die Anbieter sind aber i.d.R. keine Kleinstunternehmen, sondern deutschland- oder EU-weit tätige Gesellschaften.57 Es ist auch schwer vor- stellbar, inwiefern der Carsharing-Anbieter infolge der COVID-19-Pande- mie an der Bereitstellung der Flotte gehindert sein soll, vor allem wenn es sich wie meist um ein stationsbasiertes Geschäftsmodell handelt. Zudem gehören Carsharing-Anbieter zu den Gewinnern der Krise, weil in Zeiten der Pandemie der öffentliche Personennahverkehr gemieden wird. Man muss auch fragen, ob die eigene Dienstleistung überhaupt unter den Begriff des wesentlichen Dauerschuldverhältnisses subsumiert werden kann. Das sind nach der Legaldefinition nur solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erfor- derlich sind. Eindeckung mit Leistungen und Erbringung von Leistungen sind bei unbefangener Betrachtung nicht dasselbe. Möchte man dem Wil- len des Gesetzgebers zur Geltung verhelfen, muss man sich entweder von der zu eng geratenen Definition des wesentlichen Dauerschuldverhältnis- ses lösen58 oder etwas um die Ecke denken: Man könnte darauf abstellen, dass das Unternehmen Umsatz generieren muss, um den Betrieb fortsetzen zu können. Da der Umsatz durch die angebotene Dienstleistung generiert 54 Dafür auch Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.362; Thole, Insolvenzan- tragspflicht (Fn. 18), S.660; Fröhling/Issmer, Gesetz (Fn. 29), S.673; Möllnitz/ Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.34ff. 55 BT-Drucks. 19/18110, S.34. 56 BT-Drucks. 19/18110, S.33. 57 Für eine Liste von Carsharing-Anbietern siehe https://www.carsharing-news.de/ carsharing-anbieter (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 58 Möllnitz/Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.37. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 111 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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