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Vertragsrecht in der Coronakrise
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wird, könnte man das noch als wesentliches Dauerschuldverhältnis anse- hen.59 Allerdings generieren Unternehmen ihre Umsätze nicht unbedingt nur aus Dauerschuldverhältnissen. Überhaupt ist nicht ohne weiteres ein- leuchtend, warum das Kleinstunternehmen nur zur Verweigerung von Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen berechtigt sein soll, nicht dage- gen von einmaligen Leistungen etwa aus Werkverträgen.60 Anforderungen an das pandemiebedingte Leistungshindernis und Verhältnis zur Unmöglichkeit Das pandemiebedingte Leistungshindernis hat der Gesetzgeber für Kleinst- unternehmen anders geregelt als für Verbraucher. Voraussetzung für die Corona-Einrede ist hier, dass das Unternehmen die Leistung nicht erbrin- gen kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundla- gen des Erwerbsgeschäfts gefährden würde. Die erste Variante scheint auf Dienstleistungen zugeschnitten zu sein. Auf Entgeltleistungen passt sie nicht, weil man Geld grundsätzlich zu ha- ben hat, so dass ein Fall der Unmöglichkeit nach §275 Abs.1 BGB nicht eintreten kann.61 Für die zweite Variante fehlt wieder der Maßstab:62 Wann würde die Leistungserbringung die Grundlagen des Erwerbsge- schäfts gefährden? Man müsste für ein konkretes Unternehmen einen kon- kreten Betrag berechnen. Auch hier gilt: Das Unternehmen hat die Beweis- last, wenn es sich auf die Einrede berufen will. Bedingt durch die Pandemie Ursache für das Leistungshindernis müssen wiederum Umstände sein, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber nennt 2. a) 59 Ablehnend Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.446. 60 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.768. 61 So auch Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.446; differenzierend zu diesem Grundsatz W. Ernst, in: MüKoBGB, Bd. 2, 8.Aufl., München 2019, §275 Rn.13; für ein anderes Verständnis, nach dem der in Art.240 §1 Abs.2 EGBGB verwen- dete Begriff der Unmöglichkeit abweichend von §275 Abs.1 BGB auch Fälle mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfassen soll, Thole, Insolvenzan- tragspflicht (Fn. 18), S.659; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.57; Berg (Fn. 16), Art.240 §1 EGBGB Rn.33; siehe auch den Beitrag von T. Riehm, S.11 (16). 62 So auch Thole, Insolvenzantragspflicht (Fn. 18), S.659. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 112 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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