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Vertragsrecht in der Coronakrise
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oder • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.[)] oder • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auf- lage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv einge- schränkt wurden oder • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Ver- bindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebs- räume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)“65. Wer zur Antragstellung berechtigt ist und eine dieser Voraussetzungen er- füllt, erhält einen pauschalen Zuschuss, dessen Höhe sich nach der Be- schäftigtenzahl richtet. Sogenannte Solo-Selbständige und Kleinstunter- nehmer mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten pauschal 9.000 Euro, Unter- nehmer mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten 15.000 Euro.66 Die Auszah- lung der Soforthilfe kann dazu führen, dass Leistungen wieder ohne Ge- fährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs erbracht werden können. Insoweit entfallen das pandemiebedingte Leistungshindernis und damit auch das Leistungsverweigerungsrecht. Verhältnis zur Unmöglichkeit Wenn die Corona-Einrede auch für Dienstleistungen gelten soll, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Einrede zur Unmöglichkeit steht. Wenn eine Dienstleistung infolge der Pandemie verboten ist, ist sie recht- lich unmöglich nach §275 Abs.1 BGB.67 Der Schuldner wird von der Leis- tung frei, der Gegenleistungsanspruch entfällt nach §326 Abs.1 BGB.68 c) 65 https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 66 Alle genannten Voraussetzungen sind abrufbar unter https://www.wirtschaft.nrw/ nrw-soforthilfe-2020 (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 67 Zur rechtlichen Unmöglichkeit B. Dauner-Lieb, in: NK-BGB, Bd. 2/1, 3.Aufl., Ba- den-Baden 2016, §275 Rn.31. 68 So wohl auch Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1105. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 114 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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