Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Coronavirus
Vertragsrecht in der Coronakrise
Page - 117 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 117 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

Image of the Page - 117 -

Image of the Page - 117 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

Text of the Page - 117 -

hat der Kleinstunternehmer ein Recht zur (außerordentlichen) Kündigung (Art.240 §1 Abs.3 S.3 EGBGB).75 Anwendung am Fallbeispiel Fall 2: G betreibt ein Gesundheitszentrum mit Zirkel-Geräten. Die Räume und Geräte sind gemietet. G beschäftigt fünf Mitarbeiter. Der Jahresum- satz liegt bei 1,8Mio. EUR. Die Dienstleistung, die G normalerweise er- bringt, ist das Bereitstellen des Gesundheitszentrums – Räume, Geräte, Duschen, Kurse. Das war ab Ende März bis zum 11.5.2020 nach §3 Abs.1 Nr.3 CoronaSchVO NRW v. 22.3.202076 untersagt und damit rechtlich unmöglich. G wird für diesen Zeitraum nach §275 Abs.1 BGB gegenüber den Kunden von seiner Leistungspflicht frei. Die Gegenleistungspflicht – der Mitgliedsbeitrag – entfällt nach §326 Abs.1 BGB. Da G die Pandemie nicht zu vertreten hat, kommt eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Kunden nicht in Betracht. G muss aber seine laufenden Kosten weiter tra- gen, also die Miete für die Räume des Gesundheitszentrums, Miete für die Geräte, Strom, Gas, Wasser und Pflichtversicherungen, Lohn der Mitarbei- ter. Prüfen wir zunächst die für eine Leistungsverweigerung nach Art.240 §1 Abs.2 EGBGB in Betracht kommenden Verträge. Wesentliche Dauer- schuldverhältnisse sind Strom, Gas, Telekommunikation, Wasserversor- gung und Pflichtversicherungen. Fraglich ist, ob der Mietvertrag über die Fitnessgeräte ein wesentliches Dauerschuldverhältnis ist. Vom Anwen- dungsbereich ausgeschlossen sind nur Miet- und Pachtverträge über Räu- me. Die Geräte sind auch für die Fortsetzung des Betriebs erforderlich – ohne Geräte kein Training. Damit ist der Mietvertrag als wesentliches Dau- erschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift einzuordnen. Ferner stellt sich die Frage, ob auch die eigene Dienstleistung des G, al- so die Bereitstellung des Gesundheitszentrums für die Kunden, eine Leis- tung aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis ist. Selbst wenn man den Tatbestand des Art.240 §1 Abs.2 EGBGB grundsätzlich auf die eigene Dienstleistung erstreckt, geht das allgemeine Leistungsstörungsrecht vor. Die Leistung des G ist nach §275 Abs.1 BGB rechtlich unmöglich, weil sie 5. 75 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.768. 76 Mittlerweile ist der Betrieb von Fitnessstudios unter Einhaltung bestimmter Hy- gieneregeln wieder zulässig, §9 Abs.5 CoronaSchVO NRW v. 8.5.2020. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 117 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
back to the  book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Vertragsrecht in der Coronakrise