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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 126 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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als gesetzliche Stundung und von §1 „nur“ als Leistungsverweigerungs- recht könnte dafür sprechen, dass zunächst kraft Gesetzes die Verbindlich- keiten aus dem Darlehen gestundet sind und die Verbindlichkeiten aus den „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ weiter zu erfüllen sind, so- lange die liquiden Mittel dafür ausreichen.115 Das hieße dann, dass in den allgemeinen Lebensunterhalt i.S.d. Art.240 §3 Abs.1 S.2 EGBGB auch die Kosten für die Erfüllung „wesentlicher Dauerschuldverhältnisse“ ein- zubeziehen wären, während dies im Rahmen von Art.240 §1 Abs.1 S.1 EGBGB nicht der Fall wäre. Damit käme man zu einer unterschiedlichen Auslegung des angemessenen Lebensunterhalts in §§1 und 3 der Vor- schrift. Ob der Gesetzgeber das erreichen wollte oder die Frage schlicht übersehen hat, ist nicht ohne Spekulation zu beantworten. Über die Voraussetzungen der gesetzlichen Stundung ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Rate zu entscheiden. So kann der Darlehens- nehmer u.U. im April 2020 noch über so viele liquide Mittel verfügen, dass ihm trotz Einnahmeausfällen die Zahlung der Darlehensrate zumut- bar ist. Umgekehrt können die zunächst gegebenen Voraussetzungen der gesetzlichen Stundung später wegfallen, etwa weil das Geschäft des Darle- hensnehmers aufgrund der Lockerung der Maßnahmen wieder anläuft. Die Formulierung des Gesetzes erweckt allerdings teilweise einen anderen Anschein. So könnte man aus der in Art.240 §3 Abs.5 EGBGB angeord- neten fixen Verlängerung der Vertragslaufzeit um drei Monate (s.u. D.IV.3) den Schluss ziehen, dass der Zeitraum zwischen April und Juni einheitlich zu betrachten sei. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, der es etwa verlangt, auch denjenigen Darlehensnehmer zu schützen, der erst später von der Krise betroffen wird, ist diese Sicht aber abzulehnen. Vielmehr muss das Gleiche gelten wie im Rahmen von Art.240 §1 EGBGB (s.o. B.I.4). In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass der Schuldner nur solange geschützt ist, wie er wegen der Pandemie an seiner Leistungserbringung gehindert ist.116 115 Anders offenbar Möllnitz/Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.154, wonach sich der Verbraucher im Rahmen von Art.240 §3 EGBGB auf weitere Leistungsverweigerungsrechte wie Art.240 §1 EGBGB berufen muss. 116 BT-Drucks. 19/18110, S.34. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 126 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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