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Vertragsrecht in der Coronakrise
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ligen Fälligkeitszeitpunkt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber – anders als im Rahmen von §488 Abs.1 S.2 BGB – zwischen dem Rückzahlungs- anspruch beim endfälligen Darlehen und Tilgungsleistungen beim Raten- kredit; Zinsleistungen sind bei beiden Darlehensformen zu erbringen.121 Sonstige Ansprüche des Darlehensgebers sind von der Stundungswirkung nicht betroffen. Das gilt insbesondere für die Vorfälligkeitsentschädigung (§§490 Abs.2 S.3, 502 BGB), die als Schadensersatz zu qualifizierende122 Nichtabnahmeentschädigung und Ansprüche aus einem Rückgewähr- schuldverhältnis etwa nach einem Widerruf.123 Anders als im Rahmen von Art.240 §1 EGBGB werden bei einem Ra- tenkredit die aufgelaufenen Zins- und Tilgungsleistungen also nicht nach Ablauf des Moratoriums auf einmal fällig. Die Ansprüche bleiben aber er- füllbar (Art.240 §3 Abs.1 S.3 EGBGB), so dass die erbrachte Leistung nicht kondiziert werden,124 der Darlehensnehmer sich also nicht nach der Zahlung umentscheiden kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Darle- hensnehmer in Unkenntnis der neuen Rechtslage weiter gezahlt hat.125 Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ein SEPA-Lastschriftman- dat zur Einziehung der Raten erteilt und zieht die Bank die Rate weiter ein, führt auch dies zur Erfüllung (näher unten 4).126 Der Darlehensneh- mer ist an seine Entscheidung, zunächst seine Verpflichtungen weiter zu erfüllen, hinsichtlich zukünftiger Raten nicht gebunden; nur „soweit“ er vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gem. Art.240 §3 Abs.1 S.4 EGBGB im Rahmen einer Rechtsfiktion als nicht erfolgt. Über den Wort- laut der Norm hinaus entfällt die Stundungswirkung nicht nur bei ver- tragsgemäßer, sondern auch bei verspäteter Leistung.127 Warum der Gesetzgeber beim Darlehensvertrag das Modell einer gesetz- lichen Stundung gewählt hat und nicht ein Leistungsverweigerungsrecht wie in Art.240 §1 EGBGB, erschließt sich nicht ohne weiteres. Das Modell der gesetzlichen Stundung weist mehrere Nachteile auf: Nach dem Gesetz genügt es, wenn der Verbraucher einfach die Zahlungen einstellt, ohne 121 Ausf. Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.45ff. 122 BGH NJW-RR 1990, S.432; NJW 1991, S.1817 (1818); K.P. Berger, in: MüKo- BGB, Bd. 4, 8.Aufl., München 2019, §488 Rn.69. 123 Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1322; a.A. Knops (Fn. 92), §2 Rn.13. 124 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.44. Dies gilt i.Ü. auch für die oben skizzierten Leistungsverweigerungsrechte nach Art.240 §1 EGBGB. §813 Abs.1 BGB erfasst nur dauerhafte Einreden und damit nicht die Corona-Einrede. 125 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.44. 126 Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.1107; Möllnitz/Schmidt- Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.160. 127 Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1323. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 128 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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