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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 129 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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sich auf Art.240 §3 EGBGB zu berufen. Die Gesetzesbegründung geht zwar davon aus, dass Verbraucher der Bank in der Regel eine entsprechen- de Mitteilung machen werden,128 doch eine Pflicht dazu besteht nicht.129 So ist für die Bank noch weniger überprüfbar als für den Gläubiger im Rahmen des Leistungsverweigerungsrechts nach Art.240 §1 EGBGB, ob die Voraussetzungen der Stundung überhaupt gegeben sind. Ein weiteres Problem besteht darin, dass nach der gesetzlichen Lösung unklar ist, wel- ches Darlehen von der Stundung erfasst sein soll, wenn das pandemiebe- dingt reduzierte Einkommen des Darlehensnehmers nur zur Bedienung ei- nes von mehreren Darlehen ausreicht (s.o. D.II). Dieses Problem bestünde nicht, wenn der Darlehensnehmer eine Einrede erheben müsste. Vorzugs- würdig wäre daher die Konstruktion als Leistungsverweigerungsrecht.130 Fraglich ist die Rechtslage, wenn der Darlehensnehmer die Darlehensra- te pandemiebedingt nur teilweise erbringt. So ist denkbar, dass er statt der geschuldeten Rate von 2000 EUR nur 1000 EUR zahlt. Nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB wird dann nur der nicht gezahlte Teil der Rate gestundet. Schwierig sind die Folgen für weitere Raten und die Verlängerung der Vertragslaufzeit (s.u. 3). Pflicht zur Verzinsung während der Stundungsphase? Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, ob die Darlehensvaluta wäh- rend der Stundungsphase mit dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen ist oder nicht. Diese Frage ist derzeit zwischen den Verbraucherzentralen und dem Bundesverband deutscher Banken hoch umstritten.131 Der Banken- verband hat vorgerechnet, dass eine zinslose Stundung, von der nur 10% der Berechtigten Gebrauch machten, zu einem Ausfall von 1,2 Mrd. Euro für die deutsche Kreditwirtschaft führte.132 Von Seiten der Verbraucher- zentralen werden diese Zahlen angezweifelt, weil die Zinsen nicht ausfie- len, sondern lediglich später gezahlt würden und vielen Banken im gegen- wärtigen Zinsumfeld kein Schaden entstehe. 2. 128 BT-Drucks. 19/18110, S.38. 129 Knops (Fn. 92), §2 Rn.19; anders Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.43 und ders., Verbraucherkreditrecht (Fn. 88), S.212f., der eine Anzeigeobliegen- heit annimmt. 130 Ähnl. Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme (Fn. 94), S.3. 131 „Streit über Zinsen für Kreditstundungen“, Handelsblatt v. 28.4.2020, S.34f. 132 „Streit um die Zinsen während der Krise“, FAZ v. 20.4.2020, S.15. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 129 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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