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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Von größerer Bedeutung ist die zweite Ausnahme (Art.240 §5 Abs.5 Nr.2 EGBGB): Der Kunde kann auch dann eine Erstattung in Geld verlan- gen, wenn er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat. Das heißt im Klartext, dass sich überhaupt niemand dauerhaft mit einem Gut- schein zufriedengeben muss. Man muss nur bis Ende 2021 warten, um eine Rückerstattung zu bekommen. Die Regelung bewirkt also ähnlich wie das Leistungsverweigerungsrecht in Art.240 §1 EGBGB für den Ver- braucher einen Zahlungsaufschub, hier aber für den Veranstalter.180 Viele Veranstalter werden darauf setzen, dass der Gutschein bis dahin in Verges- senheit geraten ist.181 Über den Sinn der Regelung ist während des Gesetzgebungsverfahrens gestritten worden.182 Die Regelung lässt sich damit begründen, dass ein Zahlungsaufschub für den einzelnen Verbraucher verkraftbar ist. Der ge- zahlte Eintrittspreis stammt normalerweise aus Vermögen, auf das der Ver- braucher nicht unbedingt angewiesen ist – wenn das nicht der Fall ist, greift die Ausnahme des Art.240 §5 Abs.5 Nr.1 EGBGB. Für den Veran- stalter könnte der Abfluss eingenommener Eintrittsgelder dagegen zu exis- tenzbedrohenden Liquiditätsschwierigkeiten führen, so dass es zu rechtfer- tigen ist, das Pandemierisiko den Verbrauchern als den Gläubigern zuzu- weisen (s. dazu den Beitrag von C. Behme, S.73 [87ff.]). Andererseits lässt sich aber auch die Frage stellen, warum gerade die Verbraucher, die zufälli- gerweise Karten für den Zeitraum der Pandemie gebucht haben, die Liqui- dität der Anbieter sicherstellen sollen. Hier ließe sich auch vertreten, dass der Staat in der Pflicht ist, der schließlich die Absage der Veranstaltungen angeordnet hat. Die Gutscheinlösung gilt nicht für Flüge und Pauschalreisen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Bund hier durch die Pauschalreiserichtli- nie183 und die Fluggastrechte-Verordnung184 an einer nationalen Regelung gehindert ist. Die Bundesregierung hat sich allerdings an die EU-Kommis- 180 S. Lorenz, Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen: Helene Fischer statt Rammstein? in: Legal Tribune Online, 14.4.2020, https://www.lto.de/persistent/ a_id/41294 (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 181 Krit. Markworth/Bangen, Gutscheinlösung (Fn. 173), S.390. 182 Dazu BT-Drucks. 19/19218. 183 Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, ABl. L 326 S.1. 184 Verordnung (EG) Nr.261/2004 vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbe- förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91, ABl.L 46 S.1, ber. 2019 L 119 S.202. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 142 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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