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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 144 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Zusammenfassung Unter dem Eindruck der Corona-Krise hat der Gesetzgeber im Schnell- durchgang zeitlich befristete Sonderregeln geschaffen, die die wirtschaftli- chen Auswirkungen der Pandemie und der damit einhergehenden Be- schränkungen des Wirtschaftslebens abmildern sollen. Diese Regeln ent- halten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und einige Ungereimthei- ten. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wirkt sich zu Lasten der- jenigen aus, die eigentlich durch die Regelungen unterstützt werden sol- len. Es wird nun Aufgabe von Rechtswissenschaft und ‑praxis sein, die vie- len offenen Fragen möglichst rasch zu klären. Einstweilen besteht ein be- sonderer Anreiz für Betroffene, individuelle Lösungen mit ihren Vertrags- partnern auszuhandeln.190 Zentrale unbestimmte Rechtsbegriffe in Art.240 §1 EGBGB sind das „wesentliche Dauerschuldverhältnis“ und der „angemessene Lebensunter- halt“. Letzterer kann unter Rückgriff auf die zu §1360a BGB entwickelten Maßstäbe ausgelegt werden. Unklar ist, ob man Dienstleistungen von Kleinstunternehmen als wesentliche Dauerschuldverhältnisse einstufen kann. Nach hier vertretener Auffassung lassen sich die entsprechenden Fäl- le je nach Konstellation über die rechtliche oder persönliche Unmöglich- keit (§275 Abs.1 und 3 BGB) lösen. Für Darlehensverträge hat der Gesetzgeber in Art.240 §3 EGBGB kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern eine gesetzliche Stundung vorgese- hen. Nach hier vertretener Auffassung überzeugt das nicht, weil es die ge- setzliche Stundung dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Zahlungen ein- zustellen, ohne dies gegenüber der Bank zu erklären. Im Hinblick auf Rechtssicherheit und -klarheit wäre aber eine entsprechende Mitteilungs- pflicht des Verbrauchers für alle Beteiligten vorteilhaft. Zudem kann die gesetzliche Konstruktion die Frage nicht klären, welches Darlehen von der Stundung erfasst wird, wenn das Einkommen des Darlehensnehmers nur noch zur Bedienung eines von mehreren Darlehen genügt. Außerdem regelt das Gesetz die zentrale Frage nicht, ob die Darlehens- valuta während der Stundungsphase zu verzinsen ist. Interessengerecht wä- re es, dies zu bejahen. Bis die Rechtsprechung das Problem geklärt haben wird, ist Banken zu raten, mit dem betroffenen Verbraucher das Gespräch zu suchen und eine Individualvereinbarung zu treffen – insofern dürfte der Gesetzgeber sein Ziel erreichen. G. 190 So auch Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.41. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 144 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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