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der Mieter keine finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete hatte.33 Hält
ein Richter es hingegen für wahrscheinlicher, dass ausreichend finanzielle
Mittel existierten um der Pflicht zur Entrichtung der Miete nachzukom-
men, wird der Mieter nicht durch den Ausschluss der Zahlungsverzugs-
kündigung geschützt. Verweigert der Mieter also die Mietzahlung, obwohl
er zur Leistung im Stande wäre, droht ihm die Kündigung wegen Zah-
lungsverzug, selbst wenn er von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen
war.34 Ein Unternehmen wie Adidas, mit Rücklagen von mehreren hun-
dert Millionen Euro, dürfte also grds. nicht durch Art.240 §2 Abs.1
EGBGB geschützt werden.
Kein Kündigungsausschluss bei Zahlungsverzug vor oder nach dem
Krisenzeitraum
Eine andere Frage ist indes, ob sich nur solche Mieter auf den Schutz des
Corona-Rettungsgesetzes berufen dürfen, bei denen nicht bereits vor der
Corona-Krise Zahlungsrückstände bestanden. Die Gesetzesformulierung
scheint uneindeutig.35 Dafür spricht, dass der Vermieter „nicht allein aus
dem Grund kündigen“ können soll, dass der Mieter seine Miete im Krisen-
Zeitraum nicht geleistet hat. Man wird die Formulierung wohl nur so ver-
stehen können, dass Nichtleistung im Krisenzeitraum zusammen mit vor-
herigen Zahlungsrückständen die Zahlungsverzugskündigung nicht aus-
schließt.36 Denn wenn andere Kündigungsgründe – etwa Eigenbedarf –
einschlägig sind, bedarf es keines Rückgriffs auf den Zahlungsverzug im
Krisen-Zeitraum, um eine Kündigung des Vermieters zu rechtfertigen. An-
dererseits heißt es in der Bestimmung, dass dem Mieter nicht wegen Zah-
lungsverzug im Krisenzeitraum gekündigt werden kann, wenn er die Mie-
te „trotz Fälligkeit“ nicht leistet. Auch die offene Miete aus den Monaten
vor dem Krisenzeitraum ist natürlich „fällig“. Allerdings spricht einiges da-
für, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt und es
3.
33 H. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016,
§294 Rn.2.
34 Vgl. auch BT-Drucks. 19/18110, S.36: „Beruht die Nichtleistung des Mieters auf
anderen Gründen, zum Beispiel weil er zahlungsunwillig ist […], ist die Kündi-
gung hingegen nicht ausgeschlossen“.
35 A.A. E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23): die Ausnahmeregelung
lasse „keinen Zweifel aufkommen“ und greife „nur wenn der Mieter im Zeitraum
von vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällige werdende Mieten nicht leistet“.
36 M. Artz, Interview mit Spiegel-Online (Fn.22).
Jonas David Brinkmann
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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