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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 156 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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der Mieter keine finanziellen Mittel zur Zahlung der Miete hatte.33 Hält ein Richter es hingegen für wahrscheinlicher, dass ausreichend finanzielle Mittel existierten um der Pflicht zur Entrichtung der Miete nachzukom- men, wird der Mieter nicht durch den Ausschluss der Zahlungsverzugs- kündigung geschützt. Verweigert der Mieter also die Mietzahlung, obwohl er zur Leistung im Stande wäre, droht ihm die Kündigung wegen Zah- lungsverzug, selbst wenn er von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen war.34 Ein Unternehmen wie Adidas, mit Rücklagen von mehreren hun- dert Millionen Euro, dürfte also grds. nicht durch Art.240 §2 Abs.1 EGBGB geschützt werden. Kein Kündigungsausschluss bei Zahlungsverzug vor oder nach dem Krisenzeitraum Eine andere Frage ist indes, ob sich nur solche Mieter auf den Schutz des Corona-Rettungsgesetzes berufen dürfen, bei denen nicht bereits vor der Corona-Krise Zahlungsrückstände bestanden. Die Gesetzesformulierung scheint uneindeutig.35 Dafür spricht, dass der Vermieter „nicht allein aus dem Grund kündigen“ können soll, dass der Mieter seine Miete im Krisen- Zeitraum nicht geleistet hat. Man wird die Formulierung wohl nur so ver- stehen können, dass Nichtleistung im Krisenzeitraum zusammen mit vor- herigen Zahlungsrückständen die Zahlungsverzugskündigung nicht aus- schließt.36 Denn wenn andere Kündigungsgründe – etwa Eigenbedarf – einschlägig sind, bedarf es keines Rückgriffs auf den Zahlungsverzug im Krisen-Zeitraum, um eine Kündigung des Vermieters zu rechtfertigen. An- dererseits heißt es in der Bestimmung, dass dem Mieter nicht wegen Zah- lungsverzug im Krisenzeitraum gekündigt werden kann, wenn er die Mie- te „trotz Fälligkeit“ nicht leistet. Auch die offene Miete aus den Monaten vor dem Krisenzeitraum ist natürlich „fällig“. Allerdings spricht einiges da- für, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt und es 3. 33 H. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, §294 Rn.2. 34 Vgl. auch BT-Drucks. 19/18110, S.36: „Beruht die Nichtleistung des Mieters auf anderen Gründen, zum Beispiel weil er zahlungsunwillig ist […], ist die Kündi- gung hingegen nicht ausgeschlossen“. 35 A.A. E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23): die Ausnahmeregelung lasse „keinen Zweifel aufkommen“ und greife „nur wenn der Mieter im Zeitraum von vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällige werdende Mieten nicht leistet“. 36 M. Artz, Interview mit Spiegel-Online (Fn.22). Jonas David Brinkmann 156 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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