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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 158 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Stichtagsregelung in Art.240 §2 Abs.4 EGBGB Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Art.240 §2 EGBGB ist, wie der dortige Abs.4 zu versehen ist. Die Bestimmung sieht vor, dass die Ab- sätze 1 bis 3 nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden sind. Klar scheint, dass der Vermieter wegen Art.240 §2 Abs.4 EGBGB jedenfalls dann we- gen Zahlungsverzug im Krisenzeitraum (01.04.2020 – 30.06.2020) kündi- gen kann, wenn der Mieter die offene Miete nicht bis zum Stichtag (30.06.2022) bezahlt. Allerdings könnte man, so die teilweise geäußerte Befürchtung, der Stichtagsregelung auch entnehmen, dass das Kündigungsrecht des Vermie- ters wegen Zahlungsverzug in der Krisenzeit mit Ablauf des 30.7.2022 auf- lebt, selbst wenn der Mieter die Zahlungen unterdessen nachgeholt hat.40 Das Problem stellt sich vor dem Hintergrund, der dogmatischen Wirkung des Art.240 §2 Abs.1 EGBGB, die teilweise so verstanden wird, dass das Zahlungsverzugskündigungsrecht des Vermieters zwar entsteht, der Ver- mieter aber an der Ausübung gehindert ist.41 Allgemein wird in Konstella- tionen, in denen ein ordentliches Verzugskündigungsrecht zunächst ent- standen ist, aber seine Voraussetzungen durch Zahlung vor Ausübung wie- der erloschen sind, diskutiert, ob das Kündigungsrecht auch nach der Aus- gleichszahlung erhalten bleibt.42 Dieses Problem würde sich nach Ablauf des Stichtags zweifellos auch mit Blick auf Zahlungsrückstände aus dem Krisenzeitraum stellen, wenn man davon ausgeht, dass der Vermieter nach Art.240 §2 Abs.1 EGBGB bloß die Ausübung in der Zahlungsverzugskün- digung gehindert ist. Denn dann würde das Ausübungshindernis mit Ab- lauf des Stichtags entfallen und stünde der Zahlungsverzugskündigung nicht mehr entgegen. Da das Kündigungsrecht aber bereits zum Zeitpunkt des ausreichenden Zahlungsverzugs entstanden ist, müsste man entschei- den, welche Wirkung die zwischenzeitliche Zahlung auf das Kündigungs- recht hätte. Die Annahme eines „Wiederauflebens“ des Kündigungsrechts trotz Zahlung der Rückstände bis zum Stichtag wäre kein angemessenes Ergeb- nis und ist so wohl auch vom Gesetzgeber nicht gemeint. Die Regierungs- begründung stellt vielmehr klar, dass die Zahlungsverzugskündigung we- gen ausbleibender Mietzahlung im Krisenzeitraum nur dann in Betracht kommt, wenn der Mieter die Zahlungsrückstände bis zum 30. Juni 2022 4. 40 M. Artz, Interview mit Spiegel-Online (Fn.22). 41 So etwa M. Artz, COVID 19 (Fn.32), §3 Rn.37. 42 Vgl. H. Blank, in: Schmidt-Futterer, 14. Auflage, München 2019, Rn.31. Jonas David Brinkmann 158 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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