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Vertragsrecht in der Coronakrise
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keit nach §§275, 326 BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB diskutiert. Mietminderung nach §536 Abs.1 BGB Nach §536 Abs.1 BGB ist die Miete gemindert, soweit während der Miet- zeit ein Mangel der Mietsache entsteht, der ihre Tauglichkeit für den ver- tragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Ist die Tauglichkeit für den ver- tragsgemäßen Gebrauch vollständig aufgehoben, ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung in Gänze befreit. Mit Blick auf die Wohnraummiete dürften allenfalls coronabedingte Mängel von geringerer wirtschaftlicher Tragweite in Betracht kommen. So kann etwa die Nutzungsuntersagung von zur Mietwohnung gehörenden Spielplätzen einen Mangel darstellen, der zu einer Minderung von ca. 5% berechtigt.56 Die Annahme, dass Ausgangs- oder Kontaktsperren einen zur Minderung berechtigenden Mietmangel begründen scheint hingegen fern- liegend.57 Von größerer Bedeutung könnte §536 Abs.1 BGB mit Blick auf die Ge- werberaummiete sein. Hier wird insbesondere diskutiert, ob Schließungen infolge der Erlasse der Landesregierungen nach dem Infektionsschutzge- setz einen tauglichkeitsbeeinträchtigenden Mangel darstellen, der nach §536 Abs.1 S.1 BGB die Pflicht zur Mietzahlung entfallen lässt. Drygala geht davon aus, dass die behördliche Schließung von Geschäf- ten einen solchen Mangel darstellen kann.58 Er argumentiert, es würde sich dabei um einen „Umfeldmangel“ – also eine unmittelbare auf den Ge- brauchswert einwirkende äußere Beeinträchtigung der Mietsache – han- deln. Denn auch eine behördliche Maßnahme könne einen Umfeldmangel begründen, sofern sie sich unmittelbar gegen den Betrieb und nicht gegen die Person des Mieters richte. Dabei beruft er sich auf ein Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 13.7.2011.59 Schaut man sich indes das genannte II. 56 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 3; so auch Corona-Infoblatt des Berliner Mietervereins, S.3, abrufbar unter: https://www.ber liner-mieterverein.de/downloads/bmv-corona-infoblatt-105.pdf. 57 K. Lützenkirchen, Auswirkungen der Corona-Pandemie (Fn.12), S. 3; vgl. auch das Corona-Infoblatt des Berliner Mietervereins (Fn.56) S.1; E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.47. 58 T. Drygala, Corona und ausbleibende Gewerbemieten (Fn6). 59 BGH NJW 2011, 3151. Niemand zahlt mehr Miete!? 163 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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