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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 170 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschulde- ten Zustand“.100 Die Zustandsbezogenheit des Mangels scheint also Raum für Verletzungen der Hauptleistungspflichten des Vermieters zu lassen, die keinen Mangel i.S.d. §536 BGB darstellen. Und in der Tat sind durchaus Fälle denkbar, in denen nach Gebrauchsüberlassung eine Unmöglichkeit vorliegt, aber kein Mangel – etwa die völlige nachträgliche Zerstörung der Mietsache.101 Bei näherer Betrachtung überzeugt die Differenzierung letztlich jedoch nicht. Einem Rückgriff auf §§326, 275 BGB steht mit Blick auf die hier in- teressierenden Fälle entgegen, dass das mietrechtliche Gewährleistungs- recht insoweit das allgemeine Leistungsstörungsrecht verdrängt,102 da an- dernfalls die Wertentscheidungen und Voraussetzungen der §§536ff. BGB unterlaufen werden.103 Denn zwar mag das RG im oben genannten Urteil festgestellt haben, dass eine Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstö- rungsrechts – nämlich §§275, 326 BGB – nicht ausgeschlossen sein muss, wenn man einen Mangel bejaht.104 Dabei hatte sich das RG allerdings auf die Erkenntnis gestützt, dass die Ergebnisse des allgemeinen Schuldrechts im konkreten Fall im Wesentlichen mit denjenigen des besonderen Man- gelgewährleistungsrechts übereinstimmten.105 Geht man – entgegen der hier und auch von Schall vertretenen Ansicht – von einem Mangel der Mietsache wegen der Corona-Erlasse aus, wäre ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften aber gar nicht notwendig, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die betroffenen Mieter nicht zur Zah- lung der Miete verpflichtet sind. Dies würde sich zwanglos aus §536 Abs.1 S.1 BGB ergeben. Indes, wenn man einen Mangel ablehnt, würde man nach Schalls Ansicht über das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu Ergeb- nissen kommen, die das besondere Mangelgewährleistungsrecht gerade nicht vorsieht und somit die Wertungen der §§536ff. BGB unterlaufen. Es lässt sich dabei auch nicht behaupten, dass die Fälle der coronabe- dingten Schließungen außerhalb des Anwendungsbereichs des besonderen mietrechtlichen Mangelgewährleistungsrechts liegen. Denn der Vermieter ist nach §535 Abs.1 S.1 und 2 BGB verpflichtet dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und die Mietsache den gesamten Vertragszeit- 100 BGH NJW-RR 1991, 204. 101 M. Bieder, in: Beck-online.GROSSKOMMENTAR, München Stand 01.01.2020, §536 BGB Rn.9. 102 M. Bieder (Fn.101), §536 BGB Rn.4; E. Streyl, COVID 19 (Fn.49), §3 Rn.58. 103 So i.E. auch M.-P. Weller/C. Thomale, Mietminderung (Fn.53). 104 RGZ 89, 203. 105 RGZ 89, 203. Jonas David Brinkmann 170 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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