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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 171 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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raum über in einem hierfür geeigneten Zustand zu erhalten. Zum Zu- stand der Mietsache zählen dabei neben ihrer physischen Beschaffenheit al- le tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, sofern diese mit der Sache zusammenhängen.106 Daraus folgt, dass der Vermieter seine Hauptleis- tungspflicht lediglich auf zwei Arten „nicht erfüllen“ kann – nämlich durch die Nichtüberlassung der Mietsache oder durch die Überlassung der Mietsache, ohne dass diese sich in einem für den vertragsgemäßen Ge- brauch geeigneten Zustand befindet. Konstellationen, in denen eine „Nichterfüllung“ des Vermieters vorliegt, ohne dass von einem Mangel ge- sprochen werden kann, sind allerdings nur im ersten Fall denkbar. Denn allenfalls wenn der Vermieter dem Mieter die Mietsache von Anfang an nicht überlässt, oder wenn die Mietsache nachträglich vollständig zerstört wird, lässt sich vernünftiger Weise auch unter Beachtung des weiten Zu- standsbegriffs nicht von einem „Mangel der Mietsache“ sprechen.107 Hat der Vermieter die Mietsache jedoch überlassen und ist die Sache noch exis- tent, kommt eine „Nichterfüllung“ des Vermieters nur in Betracht, soweit die Mietsache sich nicht in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch ge- eigneten Zustand befindet. Dies sind jedoch die klassischen Fälle des Man- gels. Mit Blick auf die Beschränkungen durch die Corona-Erlasse bleibt al- so kein Raum für die Qualifikation als „Nichterfüllung“ durch den Ver- mieter ohne gleichzeitige Qualifikation als Mangel. Lehnt man jedoch einen Mangel ab, muss man die Wertungen des §536 BGB respektieren und kann nicht auf §§326, 275 BGB zurückgreifen, um den Mieters seiner Leistungspflicht zu befreien. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass die Bestimmungen des mietrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts und die Bestimmungen der §§326, 275 BGB unterschiedliche Risikoregeln betreffen und ihre Wertun- gen deshalb nicht miteinander kollidieren. Die Regelung in §536 BGB ist unmittelbare Ausprägung des Äquivalenzprinzips und soll das Austausch- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herstellen, soweit dieses wegen eines Mangels der Mietsache gestört ist.108 Bekommt der Mieter nicht was ihm versprochen wurde, so lässt sich der Regelungsgehalt zu- sammenfassen, muss er sich seinerseits auch nicht an sein Versprechen hal- ten. Die Anpassung erfolgt deshalb ipso iure und es ist unerheblich, ob der Vermieter die Gebrauchsbeeinträchtigung zu vertreten hat oder nicht. Auch §326 BGB ist Ausdruck der Verknüpfung von Leistungspflicht und 106 M. Häublein (Fn.10), §573 Rn.18. 107 M. Bieder (Fn.101), §536 BGB Rn.9. 108 M. Bieder (Fn.101), §536 BGB Rn.1. Niemand zahlt mehr Miete!? 171 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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