Page - 180 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Obliegenheit richtigerweise16 nicht dazu dient, den Reiseveranstalter über
Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihm bereits bekannt sind.17
Verlängerung
Dem Reisenden steht darüber hinaus nach §651k Abs.5 Nr.2 BGB unter
den dort genannten Bedingungen sogar der Kostenersatz für die volle Dau-
er der Verzögerung zu. Dies gilt zunächst, wenn es sich um Personen mit
eingeschränkter Mobilität nach Art.2 lit.a VO 1107/2006,18 um Schwange-
re, um unbegleitete Minderjährige oder um Personen, die besonderer me-
dizinischer Betreuung bedürfen, handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass
dieser Umstand dem Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn
der Reise angezeigt19 wurde. Infolgedessen ist ein Reisender, der erst im
Laufe der Reise erkrankt und deshalb medizinische Betreuung benötigt,
von der Privilegierung nicht umfasst; insbesondere eine Corona-Infektion
am Reiseort bietet daher keinen Anknüpfungspunkt für Zahlungen über
die Drei-Tages-Grenze hinaus.
Als für den Reisenden mitunter deutlich wichtiger erweist sich deshalb
der in §651k Abs.5 Nr.1 BGB geregelte Ausschluss der Begrenzungsmög-
lichkeit. Hiernach darf der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht auf die
Dauer von drei Tagen begrenzen, wenn ein Leistungserbringer für die Be-
förderung dem Reisenden entsprechende Unterstützungsmaßnahmen für
einen längeren Zeitraum nach den Vorgaben der Europäischen Union
schuldet. Bedeutsam ist dabei zunächst, dass es nicht auf die Bindung des
Reiseveranstalters selbst ankommt, sondern auf die des durch ihn beauf-
b)
16 Wie hier: Geib (Fn. 6), §651o Rn.3; A. Staudinger, in E. Führich/A. Staudinger
(Hrsg.), Reiserecht, 8.Aufl. München 2019, §18, Rn.2; A. Staudinger/C. Aslan,
Pauschalreiserecht de lege lata und ferenda: Wie weit reicht die Obliegenheit des
Reisenden, Mängel gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen?, JR 2018, 217
(217ff.); K. Tonner, in: in: F. J. Säcker/R. Rixecker/H. Oetker/B. Limperg (Hrsg.),
Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 8.Aufl. München 2020, §651o, Rn.8.
17 Anders aber: BGH, NJW 2016, 3304 (3305); LG Duisburg, NJOZ 2006, 2278
(2279); S. Bergmann, in: M. Tamm/K. Tonner/T. Brönneke (Hrsg.), Verbraucher-
recht, 3.Aufl. Baden-Baden 2020, §18a Rn.114; D. Paulus, Das neue Pauschalrei-
severtragsrecht, JuS 2018, 647 (652).
18 Verordnung (EG) Nr.1107/2006 des Europäische Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden
mit eingeschränkter Mobilität, ABl.L 204, S.1ff.
19 Für niedrige Anforderung: Geib (Fn. 6), §651k Rn.30; strengere Maßstäbe aber
empfehlend: Steinrötter (Fn. 8), §651k Rn.39.
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
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