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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Obliegenheit richtigerweise16 nicht dazu dient, den Reiseveranstalter über Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihm bereits bekannt sind.17 Verlängerung Dem Reisenden steht darüber hinaus nach §651k Abs.5 Nr.2 BGB unter den dort genannten Bedingungen sogar der Kostenersatz für die volle Dau- er der Verzögerung zu. Dies gilt zunächst, wenn es sich um Personen mit eingeschränkter Mobilität nach Art.2 lit.a VO 1107/2006,18 um Schwange- re, um unbegleitete Minderjährige oder um Personen, die besonderer me- dizinischer Betreuung bedürfen, handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Umstand dem Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Reise angezeigt19 wurde. Infolgedessen ist ein Reisender, der erst im Laufe der Reise erkrankt und deshalb medizinische Betreuung benötigt, von der Privilegierung nicht umfasst; insbesondere eine Corona-Infektion am Reiseort bietet daher keinen Anknüpfungspunkt für Zahlungen über die Drei-Tages-Grenze hinaus. Als für den Reisenden mitunter deutlich wichtiger erweist sich deshalb der in §651k Abs.5 Nr.1 BGB geregelte Ausschluss der Begrenzungsmög- lichkeit. Hiernach darf der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht auf die Dauer von drei Tagen begrenzen, wenn ein Leistungserbringer für die Be- förderung dem Reisenden entsprechende Unterstützungsmaßnahmen für einen längeren Zeitraum nach den Vorgaben der Europäischen Union schuldet. Bedeutsam ist dabei zunächst, dass es nicht auf die Bindung des Reiseveranstalters selbst ankommt, sondern auf die des durch ihn beauf- b) 16 Wie hier: Geib (Fn. 6), §651o Rn.3; A. Staudinger, in E. Führich/A. Staudinger (Hrsg.), Reiserecht, 8.Aufl. München 2019, §18, Rn.2; A. Staudinger/C. Aslan, Pauschalreiserecht de lege lata und ferenda: Wie weit reicht die Obliegenheit des Reisenden, Mängel gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen?, JR 2018, 217 (217ff.); K. Tonner, in: in: F. J. Säcker/R. Rixecker/H. Oetker/B. Limperg (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 8.Aufl. München 2020, §651o, Rn.8. 17 Anders aber: BGH, NJW 2016, 3304 (3305); LG Duisburg, NJOZ 2006, 2278 (2279); S. Bergmann, in: M. Tamm/K. Tonner/T. Brönneke (Hrsg.), Verbraucher- recht, 3.Aufl. Baden-Baden 2020, §18a Rn.114; D. Paulus, Das neue Pauschalrei- severtragsrecht, JuS 2018, 647 (652). 18 Verordnung (EG) Nr.1107/2006 des Europäische Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl.L 204, S.1ff. 19 Für niedrige Anforderung: Geib (Fn. 6), §651k Rn.30; strengere Maßstäbe aber empfehlend: Steinrötter (Fn. 8), §651k Rn.39. Patrick Meier 180 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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