Page - 187 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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trächtigen. Mit der Fassung der Vorschrift, die sich an die Regelungen des
ihr zu Grunde liegenden Art.12 Abs.2 Pauschalreise-RL anlehnt, nimmt
der Gesetzgeber erkennbar Bezug auf Art.5 Abs.3 Fluggastrechteverord-
nung.49 Insoweit sind nun parallele Strukturen geschaffen,50 die die frühe-
re Regelung für den Rücktritt vor Reisebeginn, die noch die „höhere Ge-
walt“51 in den Blick nahm, abgelöst haben. In der so genannten Corona-
Pandemie bleiben die Änderungen aber ohne Belang. Diese ist in jedem
Fall ein unvermeidbares und außergewöhnliches Ereignis im Sinne des
§651h Abs.3 BGB.52 Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL nennt ex-
plizit erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, vor allem Aus-
brüche schwerer Krankheiten. Zeigen sich damit gehäufte Corona-Erkran-
kungen am Reiseort oder in dessen Nähe,53 ergibt sich bereits aus der Wer-
tung des Erwägungsgrundes 31, dass der Reisende zum Rücktritt ohne
Entschädigung berechtigt ist.54 Doch selbst wenn am Reiseort kein erhöh-
tes Risiko besteht, werden typischerweise unvermeidbare und außerge-
wöhnliche Umstände vorliegen. Existieren behördliche Maßnahmen,55
nach denen entweder die Einreise in das Zielland unmöglich oder mit
einer Quarantäne verbunden ist56 oder wesentliche Aktivitäten vor Ort
nicht erfolgen können, ist gleichermaßen die Durchführung der Reise er-
heblich beeinträchtigt. Dies gilt vor allem, falls die Hotels nicht geöffnet
49 Bergmann/Blankenburg, Umstände (Fn. 8), NJW 2019, 3678 (3680); Geib (Fn. 6),
§651h Rn.17; H. Sprau, in O. Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, 79.Aufl.
2019, §651h Rn.11; Steinrötter (Fn. 8), §651h Rn.17.
50 So auch BT-Drs. 18/10822, 76.
51 Dazu ausführlich A. Staudinger, in: D. Kaiser (Red.), J. von Staudingers Kommen-
tar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,
Berlin 2016, §615e Rn.15ff.
52 Epidemien waren auch schon als Fälle der höheren Gewalt nach §651j BGB a. F.
anerkannt: E. Führich, Umwelteinflüsse bei Pauschalreisen und ihre Konfliktlö-
sungen im Reisevertragsrecht, NJW 1991, 2192 (2194); A. Teichmann, in: R. Stür-
ner (Hrsg.), Jauernig Bürgerliches Gesetzbuch, 17.Aufl. München 2018, 651j
Rn.2; K. Tonner, Auswirkungen von Krieg, Epidemie und Naturkatastrophe auf
den Reisevertrag, NJW 2003, 2783.
53 Zum Begriff: S. Löw, Pauschalreiserecht in Zeiten der Covid-19-Pandemie, NJW
2020, 1252 (1253).
54 Ebenso: Löw, Pauschalreiserecht (Fn. 53), NJW 2020, 1252 (1253); Staudinger/
Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.27.
55 Auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 282 (283) erkennt grundsätzlich behördli-
che Maßnahmen an. Im konkreten Einzelfall (Ungültigkeit der Reisepässe) unter
Bezugnahme auf die höhere Gewalt aber anders: BGH, NJW 2017, 2677 (2678f.).
56 Anders aber offenbar Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.27.
Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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