Page - 197 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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BGB. Die Rückgewähr ist grundsätzlich in Geld geschuldet.98 Andere An-
gebote des Reiseveranstalters, insbesondere Gutscheine, muss der Reisende
nicht akzeptieren.99 Es steht ihm allerdings natürlich gleichwohl frei, eine
alternative Leistung an Erfüllung statt nach §364 BGB anzunehmen;100
der Reiseveranstalter kann ihn hierzu aber nicht zwingen.
Grundsätzlich dasselbe gilt, wenn lediglich die isolierte Beförderung ge-
schuldet ist. Gemäß Art.5 Abs.1 lit.a i.V.m. Art.8 Abs.1 lit.a der Flug-
gastrechteverordnung hat der Reisende bei der Annullierung des Fluges
Anspruch auf die volle Erstattung des für das Ticket gezahlten Preises. Das-
selbe gilt nach Art.19 Abs.4 VO 181/2011 für Busreisen, wobei dessen
Abs.5 S.4 sogar explizit bestimmt, dass die Rückzahlung in Geld zu erfol-
gen hat. Art.18 Abs.2 VO 1177/2010 regelt die Rückgewähr des Reiseprei-
ses für den Fall einer Nichtbeförderung mit einem Binnenschiff, wobei
Art.18 Abs.3 VO 1177/2010 dem Beförderer als Erstattungsmodalitäten
ausschließlich die Barzahlung, die elektronische Überweisung, die Gut-
schrift oder die Leistung per Scheck erlaubt und so ebenfalls deutlich
macht, dass der Reisende nur Geld akzeptieren muss. Allein bei einer Rei-
se mit der Bahn ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht klar aus europäi-
schem Recht. Art.32 CIV, auf den Art.15 VO 1371/2007 verweist, enthält
nur Regelungen zum Schadensersatz, nicht aber auch solche für die Rück-
zahlung des Fahrpreises bei einem vollständigen Entfall der Leistung.
Auch aus Art.16 lit.a VO 1371/2007 wird man eine derartige Verpflich-
tung nicht entnehmen können.101 Die Norm richtet sich bereits nach
ihrem Wortlaut ausschließlich auf eine Verspätung, nicht aber auch auf
die Annullierung;102 gegen ihre analoge Anwendung spricht, dass die An-
nullierung durch das CIV bestimmt wird. Zwar sind dort keine Regeln zur
Rückzahlung des Fahrpreises getroffen, so dass die internationalen Vorga-
ben insoweit keine Sperrwirkung für das europäische Recht entfalten kön-
nen. Allerdings hat sich der europäische Gesetzgeber einer Regelung der
Annullierung insgesamt enthalten und in diesem Bereich allein auf die
98 Geib (Fn. 6), §651m Rn.11; Kramer (Fn. 96), §651m Rn.176; Steinrötter (Fn. 8),
§651m Rn.30; Staudinger (Fn. 16), § 21 Rn.32.
99 Kramer (Fn. 96), §651m BGB Rn.176; Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.30; Tonner
(Fn. 16), §651m Rn.19.
100 Dazu: Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.19ff.
101 Unklar aber die Bekanntmachung der Kommission vom 18.03.2020 „Interpreta-
tive Guidelines on EU passenger rights regulations in the context oft he develo-
ping situation with Covid-19“, Nr.4.2, die nicht eindeutig macht, ob sie Art.16
auch auf Annullierungen anwenden will.
102 Lindemann, Fahrgastrechte (Fn. 27), TranspR 2011, 10 (13); Meier (Fn. 27), §18b
Rn.44. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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