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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 197 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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BGB. Die Rückgewähr ist grundsätzlich in Geld geschuldet.98 Andere An- gebote des Reiseveranstalters, insbesondere Gutscheine, muss der Reisende nicht akzeptieren.99 Es steht ihm allerdings natürlich gleichwohl frei, eine alternative Leistung an Erfüllung statt nach §364 BGB anzunehmen;100 der Reiseveranstalter kann ihn hierzu aber nicht zwingen. Grundsätzlich dasselbe gilt, wenn lediglich die isolierte Beförderung ge- schuldet ist. Gemäß Art.5 Abs.1 lit.a i.V.m. Art.8 Abs.1 lit.a der Flug- gastrechteverordnung hat der Reisende bei der Annullierung des Fluges Anspruch auf die volle Erstattung des für das Ticket gezahlten Preises. Das- selbe gilt nach Art.19 Abs.4 VO 181/2011 für Busreisen, wobei dessen Abs.5 S.4 sogar explizit bestimmt, dass die Rückzahlung in Geld zu erfol- gen hat. Art.18 Abs.2 VO 1177/2010 regelt die Rückgewähr des Reiseprei- ses für den Fall einer Nichtbeförderung mit einem Binnenschiff, wobei Art.18 Abs.3 VO 1177/2010 dem Beförderer als Erstattungsmodalitäten ausschließlich die Barzahlung, die elektronische Überweisung, die Gut- schrift oder die Leistung per Scheck erlaubt und so ebenfalls deutlich macht, dass der Reisende nur Geld akzeptieren muss. Allein bei einer Rei- se mit der Bahn ergibt sich der Erstattungsanspruch nicht klar aus europäi- schem Recht. Art.32 CIV, auf den Art.15 VO 1371/2007 verweist, enthält nur Regelungen zum Schadensersatz, nicht aber auch solche für die Rück- zahlung des Fahrpreises bei einem vollständigen Entfall der Leistung. Auch aus Art.16 lit.a VO 1371/2007 wird man eine derartige Verpflich- tung nicht entnehmen können.101 Die Norm richtet sich bereits nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf eine Verspätung, nicht aber auch auf die Annullierung;102 gegen ihre analoge Anwendung spricht, dass die An- nullierung durch das CIV bestimmt wird. Zwar sind dort keine Regeln zur Rückzahlung des Fahrpreises getroffen, so dass die internationalen Vorga- ben insoweit keine Sperrwirkung für das europäische Recht entfalten kön- nen. Allerdings hat sich der europäische Gesetzgeber einer Regelung der Annullierung insgesamt enthalten und in diesem Bereich allein auf die 98 Geib (Fn. 6), §651m Rn.11; Kramer (Fn. 96), §651m Rn.176; Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.30; Staudinger (Fn. 16), § 21 Rn.32. 99 Kramer (Fn. 96), §651m BGB Rn.176; Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.30; Tonner (Fn. 16), §651m Rn.19. 100 Dazu: Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.19ff. 101 Unklar aber die Bekanntmachung der Kommission vom 18.03.2020 „Interpreta- tive Guidelines on EU passenger rights regulations in the context oft he develo- ping situation with Covid-19“, Nr.4.2, die nicht eindeutig macht, ob sie Art.16 auch auf Annullierungen anwenden will. 102 Lindemann, Fahrgastrechte (Fn. 27), TranspR 2011, 10 (13); Meier (Fn. 27), §18b Rn.44. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 197 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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