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Vertragsrecht in der Coronakrise
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die Zahlung gänzlich zu unterlassen, sind bereits erbrachte Leistungen oh- ne Rechtsgrund gewährt worden. Korrespondierend, wenn auch nicht ex- plizit in der RL ausgesprochen, muss er deshalb einen Anspruch auf Rück- zahlung dieser Summen haben.121 Insoweit kann eine angemessene Min- derung ebenfalls nur in einer Rückzahlung in Geld bestehen, weil der Rei- sende ansonsten keine äquivalente und damit angemessene Preisreduktion erhält, wenn er Gutscheine akzeptieren muss. Solche sind aus den oben ge- nannten Gründen nicht gleichwertig zur Barzahlung, weshalb sich keine Angemessenheit im Verhältnis zum kompletten Unterbleiben der Reise er- gäbe. Eine Regelung im BGB, wonach der Reisende Gutscheine statt der Bar- leistung vom Reiseveranstalter annehmen muss, verstößt mithin gegen die zwingenden Vorgaben der Pauschalreise-RL. Dies gilt auch dann, wenn eine staatliche Absicherung vorliegt, weil diese dennoch nicht gleichwertig mit der Zahlung von Geld ist und zudem eine solche Option durch die RL nicht vorgesehen wird. Eine Anpassung wäre nur dann zulässig, wenn die Richtlinie durch die Europäische Union geändert würde. Bis dahin würde sich ein nationaler Alleingang als Verletzung des Sekundärrechts darstellen und damit einer Prüfung durch den EuGH nicht standhalten. Hieran kann auch das europäische Primärrecht nichts ändern.122 Die Aus- gestaltung der Pauschalreise-RL ist nicht für sich genommen unverhältnis- mäßig, da die Rückzahlung eines bereits im Vorfeld entgegengenomme- nen Preises in diesen Fällen dem Wesen der werkvertraglichen Leistung des Unternehmers entspricht. Kann er seine Leistung nicht erbringen, ver- liert er auch den Anspruch auf die Gegenleistung, wobei es dann nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, wenn er infolge seines unternehmerischen Risikos auch die Gefahr eingeht, insolvent zu werden. Dies ist jeder werkvertraglichen Betätigung immanent und Bestanteil der vereinbarten Risikotragung. Ein Spielraum besteht für den deutschen Gesetzgeber lediglich im Be- reich der Eisenbahnbeförderung. Dort existieren, wie gezeigt, keine europäischen Vorgaben über die Rückzahlungsverpflichtung, so dass diese allein auf nationalem Recht beruht. Der deutsche Gesetzgeber wäre daher darin frei, eine entsprechende Sonderregelung zu treffen. Diese wäre auch nach überwiegender Meinung mit Art.3 Abs.1 GG zu vereinbaren, weil 121 Im Ergebnis ebenso zum deutschen Recht: Geib (Fn. 6), §651m Rn.11; Kramer (Fn. 96), §651m Rn.176; Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.30; Staudinger (Fn. 16), § 21 Rn.32. 122 So aber Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.114ff. Patrick Meier 202 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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