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Erica Tietze-Conrat - Tagebücher, Band I: Der Wiener Vasari (1923–1926)
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153 Tagebuch 1923 velliert (BGBl., Nr. 80 vom 10.2.1923). Es machte nun auch die Ausfuhr von „Gegenstands- gruppen“ aus Privatsammlungen von der Genehmigung durch die Denkmalbehörde abhängig, wenn diese aufgrund ihres „geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhangs“ als ein „einheitliches Ganzes“ angesehen werden konnten. Inoffiziell wurde die Novellierung auch als „Lex Figdor“ bezeichnet. Bundespräsident Michael Hainisch, dessen Wort im Bun- desdenkmalamt als „Befehl“ galt, hatte zu „schärferen Maßnahmen gegen den Kunstsammler Albert Figdor“ geraten (Brückler 1994, 15, 17). Schon vor dem Ersten Weltkrieg waren Ver- handlungen Figdors mit dem österreichischen Staat, seine Sammlung als Ganzes zu über- nehmen, aufzustellen und auch als „Sammlung Figdor“ kenntlich zu machen, ergebnislos ver- laufen. Verärgert hatte Figdor daraufhin 1914 die Sammlung seiner in Deutschland lebenden Nichte vermacht. Durch die Gesetzesnovellierung sollte die Ausfuhr zur Erbin verhindert werden. Das Gesetz war mit Bescheid des Wiener Magistrats vom 15.6.1923 dann auch un- verzüglich auf die Sammlung Figdor angewandt worden (ÖStA, AVA, BMU, 15 Kunstwesen, fasc. 3038, Sammlungen Castiglioni, Figdor, Palffy, Zl. 21573). Als Nachfolger Max Dvořáks an der Universität war Julius von Schlosser an prominenter Stelle in die Entscheidungen eingebunden. Dvořák galt als „Vater des Ausfuhrverbotsgesetzes“. „Ursprünglich war die Ausfuhrabgabe auf Kunstgegenstände mit einem Schätzwert von mehr als 30.000 Kronen beschränkt, im März 1921 von 5 % auf 12 % und im September 1922 für Antiquitäten auf 17 % erhöht.“ (Brückler 1994, 13.) Diese Maßnahme brachte den Kunst- und Antiquitätenhandel praktisch zum Erliegen. 1924 kehrte man (per Erlass des Bundesministeriums für Finanzen) dann wieder zu den 10 % zurück. „Gebetbuch für Hans Strochner“  – in Gastein verfertigt, um 1510. Über den Ausfuhrvor- gang selbst finden sich  – vermutlich, weil die Handschrift als Staatsgut deklariert worden war  – keine Aufzeichnungen in den Ausfuhrakten des Bundesdenkmalamts Wien. 1920 war aus der ehemals kaiserlichen Hofbibliothek die Nationalbibliothek hervorgegan- gen (seit 1945 Österreichische Nationalbibliothek). Ein Sachverständiger namens Byk konnte nicht eruiert werden. 17 In ihren unveröffentlichten Erinnerungen berichtet ETC, Emil Reich habe sich nach dem finanziellen Ruin und der Trennung ihrer Eltern als ein „niemals versagender helfender Freund“ der Mutter erwiesen. Auch habe er mehrere Jahre hindurch „sehr schüchtern“ ver- sucht, ETC zu einer Heirat zu bewegen (Tietze-Conrat unveröff./a, 35). Reich, Professor für Praktische Philosophie und Ästhetik an der Universität Wien, gilt als einer der Pioniere der Erwachsenenbildung in Österreich (siehe dazu Emil Reich, Historiografie). 18 Maja Fraenkel, Tochter von ETCs Schwester Lili Fraenkel-Conrat. Dass die Malerin Helene Funke selbst je in Indien gewesen wäre, ist nicht überliefert. Mög- licherweise steht die Bemerkung im Zusammenhang mit dem generellen Interesse, das Indien in dieser Zeit in Künstlerkreisen entgegengebracht wurde. Hermann Hesses (1877– 1962) Roman „Siddhartha“ war z. B. 1922 erschienen. 19 Hauptverkehrsstraße „Gürtel“  – ähnlich der innerstädtischen „Ringstraße“ als Kreisseg- ment um den Wiener Stadtkern geführt.
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Erica Tietze-Conrat Tagebücher, Band I: Der Wiener Vasari (1923–1926)
Entnommena aus FWF-E-Book-Library
Titel
Erica Tietze-Conrat
Untertitel
Tagebücher
Band
I: Der Wiener Vasari (1923–1926)
Herausgeber
Alexandra Caruso
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-205-79545-2
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
458
Kategorie
Biographien

Inhaltsverzeichnis

  1. Danksagung 9
  2. Alexandra Caruso : Zur Edition 11
  3. Edward Timms : Zum Geleit
  4. Die Aufzeichnungen einer „tiefverzweigten“ Frau 17
  5. Alexandra Caruso : „Der Wiener Vasari“ 21
  6. Tagebuch 1923 30
  7. Tagebuch 1924 186
  8. Tagebuch 1925 308
  9. Tagebuch 1926 384
  10. Alexandra Caruso : Zur Spanienreise 387
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