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gegen das Prinzip anderer Menschen in die Augen, wenn man Beispiele von
Angriffe auf Freiheit und Eigentum anderer herbeizieht. Denn da leuchtet klar
ein, dass der Übertreter der Rechte der Menschen, sich der Person anderer
bloß als Mittel zu bedienen, gesonnen sei, ohne in Betracht zu ziehen, dass sie
als vernünftige Wesen jederzeit zugleich als Zwecke, d. i. nur als solche, die
von eben derselben Handlung auch in sich den Zweck müssen enthalten
können, geschätzt werden sollen.
Drittens, in Ansehung der zufälligen (verdienstlichen) Pflicht gegen sich
selbst ist’s nicht genug, dass die Handlung nicht der Menschheit in unserer
Person als Zweck an sich selbst widerstreite, sie muss auch dazu
zusammenstimmen. Nun sind in der Menschheit Anlagen zu größerer
Vollkommenheit, die zum Zwecke der Natur in Ansehung der Menschheit in
unserem Subjekt gehören; diese zu vernachlässigen, würde allenfalls wohl mit
der Erhaltung der Menschheit als Zwecks an sich selbst, aber nicht der
Beförderung dieses Zwecks bestehen können.
Viertens, in Betreff der verdienstlichen Pflicht gegen andere ist der
Naturzweck, den alle Menschen haben, ihre eigene Glückseligkeit. Nun
würde zwar die Menschheit bestehen können, wenn niemand zu des andern
Glückseligkeit was beitrüge, dabei aber ihr nichts vorsätzlich entzöge; allein
es ist dieses doch nur eine negative und nicht positive Übereinstimmung zur
Menschheit als Zweck an sich selbst, wenn jedermann auch nicht die Zwecke
anderer, so viel an ihm ist, zu befördern trachtete. Denn das Subjekt, welches
Zweck an sich selbst ist, dessen Zwecke müssen, wenn jene Vorstellung bei
mir alle Wirkung tun soll, auch, so viel möglich, meine Zwecke sein.
Dieses Prinzip der Menschheit und jeder vernünftigen Natur überhaupt, als
Zwecks an sich selbst, (welche die oberste einschränkende Bedingung der
Freiheit der Handlungen eines jeden Menschen ist) ist nicht aus der Erfahrung
entlehnt: erstlich wegen seiner Allgemeinheit, da es auf alle vernünftige
Wesen überhaupt geht, worüber etwas zu bestimmen keine Erfahrung
zureicht; zweitens weil darin die Menschheit nicht als Zweck der Menschen
(subjektiv), d. i. als Gegenstand, den man sich von selbst wirklich zum
Zwecke macht, sondern als Objektiver Zweck, der, wir mögen Zwecke haben,
welche wir wollen, als Gesetz die oberste einschränkende Bedingung aller
subjektiven Zwecke ausmachen soll, vorgestellt wird, mithin es aus reiner
Vernunft entspringen muss. Es liegt nämlich der Grund aller praktischen
Gesetzgebung Objektiv in der Regel und der Form der Allgemeinheit, die sie
ein Gesetz (allenfalls Naturgesetz) zu sein fähig macht (nach dem ersten
Prinzip), subjektiv aber im Zwecke; das Subjekt aller Zwecke aber ist jedes
vernünftige Wesen, als Zweck an sich selbst (nach dem zweiten Prinzip):
hieraus folgt nun das dritte praktische Prinzip des Willens, als oberste
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Buch Grundlegung zur Metaphysik der Sitten"
Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
- Titel
- Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
- Autor
- Immanuel Kant
- Datum
- 1785
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 70
- Schlagwörter
- Philosophie, Vernunft, Aufklärung, Ethik, Kritik
- Kategorie
- Geisteswissenschaften
Inhaltsverzeichnis
- Vorrede 4
- Erster Abschnitt 9
- Zweiter Abschnitt 20
- Übergang von der populären sittlichen Weltweisheit zur Metaphysik der Sitten 20
- Die Autonomie des Willens als oberstes Prinzip der Sittlichkeit 48
- Die Heteronomie des Willens als der Quell aller unechten Prinzipien der Sittlichkeit 49
- Einteilung aller möglichen Prinzipien der Sittlichkeit aus dem angenommenen Grundbegriffe der Heteronomie 50
- Dritter Abschnitt 54
- Übergang von der Metaphysik der Sitten zur Kritik der reinen praktischen Vernunft. Der Begriff der Freiheit ist der Schlüssel zur Erklärung der Autonomie des Willens 54
- Freiheit muss als Eigenschaft des Willens aller vernünftigen Wesen vorausgesetzt werden 56
- Von dem Interesse, welches den Ideen der Sittlichkeit anhängt 57
- Wie ist ein kategorischer Imperativ möglich? 61
- Von der äußersten Grenze aller praktischen Philosophie 63
- Schlussanmerkung 70