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Behördenorganisation#

Die Bundesverfassung sieht 2 Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung; dementsprechend kann man zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behörden) unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Verwaltungsbehörden weitgehend weisungsgebunden sind, die Gerichtsbarkeit aber durch unabhängige Organe (Richter) erfolgt. Während die Gerichtsbarkeit dem Bund obliegt, ist die Verwaltung zwischen Bund und Ländern geteilt, wobei ein Teil der Verwaltung auch durch so genannte Selbstverwaltungskörperschaften (insbesondere Gemeinden, Kammern) zum Teil weisungsfrei besorgt wird.

Die Vollziehung der Verwaltung erfolgt zumeist in mehreren Instanzen. Die obersten Organe des Bundes sind neben dem Bundespräsidenten die Bundesregierung und die Bundesminister. Als Unterinstanz sind entweder eigene Bundesbehörden eingerichtet (unmittelbare Bundesverwaltung, etwa Sicherheitsdirektion, Finanzlandesdirektion), oder - und das ist der häufigere Fall - die Aufgaben der Bundesverwaltung werden von Landesbehörden besorgt (mittelbare Bundesverwaltung: Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, das ist in der untersten oder ersten Instanz in der Regel der Bezirkshauptmann).

Die obersten Organe der Länder sind die Landesregierungen, an deren Spitze jeweils der Landeshauptmann steht; die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Ihr unterstehen die Bezirkshauptmannschaften, an deren Spitze jeweils der Bezirkshauptmann steht.

Sowohl Aufgaben der Bundes- als auch der Landesverwaltung werden zum Teil von den Gemeinden besorgt (entweder weisungsfrei im so genannten eigenen Wirkungsbereich oder weisungsgebunden im so genannten übertragenen Wirkungsbereich). An der Spitze der Gemeinden steht der Bürgermeister. Die Städte mit eigenem Statut haben die Stellung einer Gemeinde und einer Bezirkshauptmannschaft.


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