Eherecht#
Umfasst alle Rechtsnormen, die sich auf Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe sowie das Verhältnis der Ehegatten zueinander beziehen (insbesondere Namensregelung und Ehegüterrecht). Hauptquellen des staatlichen Eherecht sind das Ehegesetz 1938 und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Danach ist die Ehe ein Vertrag, in dem 2 Personen verschiedenen Geschlechts erklären, in unzertrennlicher Lebensgemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Durch die Eheschließung erwachsen beiden Ehegatten gleiche persönliche Rechte und Pflichten.
Die Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft und zu immateriellem und materiellem gegenseitigem Beistand sind als Grundprinzipien der Ehe zwingendes Recht; die Regelung von Haushaltsführung, Berufstätigkeit und gemeinsamem Wohnsitz unterliegen der Disposition der Ehegatten. Seit 1. 1. 1995 haben die Ehegatten die Wahl zwischen der Führung eines gemeinsamen Familiennamens (dieser hat der Familienname eines der Ehegatten zu sein, derjenige Gatte, dessen Familienname nicht als gemeinsamer gewählt wurde, hat das Recht, seinen bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voran- oder nachzustellen) und der Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens. Die nach dispositivem österreichischen Ehegüterrecht vorgesehene Vermögensordnung während der Ehe ist die Gütertrennung, das heißt jeder Ehegatte behält das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des Erworbenen.
Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand bedürfen eines notariatspflichtigen Ehepakts. Die Auflösung der Ehe kann nur durch gerichtlichen Ausspruch auf Antrag eines oder beider Ehegatten erfolgen (Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung). Nichtigkeitsgründe sind Formmangel und mangelnde Geschäftsfähigkeit bei Eheschließung, Namens- und Staatsangehörigkeitsehen, Wiederverheiratung bei unzutreffender Todeserklärung und Bösgläubigkeit beider Ehegatten, Blutsverwandtschaft in gerader Linie und in Seitenlinie bis zum 2. Grad sowie Doppelehe. Aufhebungsgründe sind mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt geschäftsfähigen Brautleuten, Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung, Wiederverheiratung bei unzutreffender Todeserklärung und Gutgläubigkeit eines Ehepartners. Bei der Ehescheidung werden die Scheidung aus Verschulden (Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung, Eheverfehlungen), die Scheidung aus anderen Gründen (Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) und die einvernehmliche Scheidung unterschieden.
Literatur#
- H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 91991
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