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Eheschließung#

Abschluss des Ehevertrags (Eherecht) zwischen Braut und Bräutigam. Der Ehevertrag kennt keine Bedingungen und Befristungen. Aus Ehegesetz und Personenstandsgesetz ergeben sich folgende Voraussetzungen für den gültigen Abschluss: fehlerfreie Einigung der Vertragspartner, Ehefähigkeit der Parteien, Mitwirkung eines Standesbeamten, Einhaltung einer bestimmten Form und Fehlen sonstiger Ehehindernisse (Eheverbote). Zur Ehefähigkeit der Partner gehören Ehegeschäftsfähigkeit und Ehemündigkeit.

Die Ehegeschäftsfähigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsfähigkeit, völlig Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen, beschränkt Geschäftsfähige nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und Erziehungsberechtigten. Die Ehemündigkeit ist altersabhängig, der Mann erreicht sie mit dem vollendeten 19., die Frau mit dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Eheschließung hat bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der Brautleute vor einem Standesbeamten des Trauungsorts und 2 Zeugen zu erfolgen (obligatorische Ziviltrauung). Ein Aufgebot ist nicht mehr vorgesehen. Eheverbote im engeren Sinn sind Blutsverwandtschaft (in gerader Linie und zwischen voll- und halbblütigen Geschwistern), Adoption und Doppelehe, die Eheverbote im weiteren Sinn sind aus den Nichtigkeitsgründen (Eherecht) ableitbar.


Die Zahl der Eheschließungen in Österreich ging in den letzten Jahrzehnten zurück, wobei es mittlerweile einen leichten Aufwärtstrend zu verzeichnen gibt.

Jahr Anzahl
1960 58.508
1970 52.773
1980 46.435
1990 45.212
2000 39.228
2008 35.223
2010 37.545
2016 44.890

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 91991