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vom 06.03.2022, aktuelle Version,

Jugendschutzgesetze in Österreich

Die Jugendschutzgesetze (JSG) in Österreich sind auf Landesebene geregelte Gesetze, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Aufgrund der föderalen Regelung gibt es neun verschiedene Versionen mit einigen relevanten Unterschieden. Während die Gesetze in den westlichen Bundesländern eher strikt sind, sind das Wiener, das niederösterreichische und das burgenländische Gesetz eher locker gestaltet. Immer wieder wird über eine Vereinheitlichung der Regelungen debattiert.[1]

Regelungen

Grundsätzlich gilt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • der Aufenthalt in Wettbüros, Casinos oder ähnlichen Räumlichkeiten untersagt ist;
  • der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution oder Peepshows angeboten werden, untersagt ist;
  • Glücksspiele und Wetten untersagt sind.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Tabak in allen Bundesländern erlaubt. Sexuelle Kontakte sind ab dem 14. Lebensjahr erlaubt, jedoch besteht bis zum 16. Lebensjahr ein erweiterter Schutz gegen Ausnützung einer altersbedingten Überlegenheit und Ausnützung einer Zwangslage, sowie bis zum 18. Lebensjahr ein Schutz gegen Prostitution. (→Sexueller Missbrauch von Jugendlichen)

Ausgehzeiten

Für Kinder und Jugendliche unter dem Alter von 16 Jahren gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der maximalen Uhrzeit, zu der sie sich unbegleitet an öffentlich zugänglichen Orten (Straßen, Öffentliche Verkehrsmittel, Bars, Diskotheken, …) aufhalten dürfen. Diese Ausgehsperren für unter 16-Jährige enden in allen Bundesländern um 5:00 Uhr früh. In allen Bundesländern außer Salzburg und Oberösterreich gelten diese Sperrstunden nicht, wenn sich der Jugendliche in Begleitung einer volljährigen ermächtigten Aufsichtsperson befindet.

Seit 2017 gibt es in allen Bundesländern ab dem Alter von 16 Jahren keine Einschränkungen der Ausgehzeiten mehr. Vorarlberg hatte zuletzt bis zum 31. Dezember 2016 als letztes Bundesland noch eine Beschränkung ab 2:00 Uhr für 16- und 17-Jährige.[2]

Bundesland/
-länder
Ausgangssperre
unter 12 Jahren unter 14 Jahren über 14 Jahre über 16 Jahren
Steiermark 21 Uhr 23 Uhr keine
Vorarlberg 22 Uhr 23 Uhr 0 Uhr keine
Salzburg 21 Uhr 22 Uhr
(23 Uhr*)
23 Uhr
(0 Uhr*)
keine
Oberösterreich 22 Uhr 0 Uhr keine
Wien,
Niederösterreich,
Burgenland, Tirol
22 Uhr 1 Uhr keine
Kärnten 23 Uhr 1 Uhr keine

*) In Nächten vor Sonn- und Feiertagen.

Alkohol

Der Jugendschutz war in Österreich in Bezug auf Alkoholkonsum relativ komplex, wurde aber weitgehend vereinheitlicht. Im Jahr 2018 einigten sich die Vertreter sämtlicher Bundesländer, ihre Jugendschutzbestimmungen im Hinblick auf den Alkoholkonsum bis 1. Jänner 2019 zu harmonisieren.[3] In allen Bundesländern gibt es zwei Altersgrenzen, wobei bei Erreichen der ersten nur manche alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen. Eine Prozentgrenze ist mittlerweile nicht mehr gesetzlich definiert. In Kärnten dürfen Jugendliche über 16 Jahre alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.[4] Stattdessen unterscheiden die einzelnen Jugendschutzgesetze oft zwischen gebrannten und nicht gebrannten Alkoholischen Getränken. Zusätzlich existieren unterschiedliche Regelungen zum Konsum vor Erreichen der Altersgrenze. Folgende Tabelle (Stand: 19. Februar 2019) stellt die Bestimmungen spezifisch dar; die Jahresangaben gelten „ab dem vollendeten Lebensjahr“:[4]

Bundesland/
-länder
Konsumverbot vor
Erreichen der
Altersgrenze
Steiermark, Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg
Ja
Burgenland,
Niederösterreich,
Tirol, Wien
in der Öffentlichkeit
Quellen[4][5]

Reisen

In Kärnten und Vorarlberg ist Autostoppen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, in der Steiermark bis zum vollendeten 16. verboten. Lenker, die ihnen unbekannte Jugendliche unter dieser Altersgrenze zum Mitfahren einladen, machen sich strafbar.[6] Das Übernachten auswärts ohne volljährige Aufsichtsperson ist im Burgenland, Salzburg, Steiermark erst ab dem 16. Geburtstag erlaubt, in Tirol und Vorarlberg ab dem vierzehnten.[7]

Jugendgefährdende Medien

In allen neun Gesetzen wird in einer ähnlichen – aber nicht wortgleichen – Formulierung das „Vorführen, Weitergeben oder sonst Zugänglichmachen“ von Medien und Datenträgern, welche „junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können“, verboten. Das steiermärkische Jugendschutzgesetz weicht im Wortlaut von den anderen Jugendschutzgesetzen ab und spricht anstatt von entwicklungsgefährdend von „Medien, Dienstleistungen und Gegenständen, die Kinder und Jugendliche gefährden können“. Dazu werden in allen Jugendschutzgesetzen die folgenden drei Hauptkriterien aufgezählt:

  • Gewaltverherrlichung
  • Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, religiöser Bekennung oder Behinderung
  • je nach Bundesland variierend: sexuelle Handlungen, Pornographie oder die Menschenwürde missachtende Sexualdarstellung

Das Salzburger Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen elektronischen Bildträgern wie Filmen und anderen Medien bzw. Dienstleistungen wie Büchern, Audio-CDs oder Telefonsex. Während elektronische Bildträger einer expliziten Altersfreigabe bedürfen, sind die letztgenannten nur dann in der Verbreitung beschränkt, wenn sie gegen eines der genannten Jugendgefährdungs-Kriterien verstoßen. In Vorarlberg kann die Landesbehörde ein Jugendverbot für eine bestimmte Altersstufe vornehmen.

Über das Verbot des Zugänglichmachens hinaus ist in den meisten Bundesländern den Kindern und Jugendlichen auch der Besitz von jugendgefährdenden Medien und Gegenständen bzw. die Inanspruchnahme von jugendgefährdenden Dienstleistungen verboten.[8]

Bundesland Kriterium Verbotene Sexualdarstellung Entscheidendes Gremium Abgestufte Altersfreigabe Besitzverbot
Burgenland entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja
Kärnten entwicklungsgefährdend Pornographie Einstufung Deutschland, Landesregierung ja nein
Niederösterreich entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja
Oberösterreich entwicklungsgefährdend Pornographie Landesregierung nein ja
Salzburg entwicklungsgefährdend sexuelle Handlungen Einstufung Deutschland, Landesregierung ja ja
Steiermark[9] gefährdend Pornographie Bezirksverwaltungsbehörde nein ja
Tirol entwicklungsgefährdend sexuelle Handlungen nicht festgelegt nein ja
Vorarlberg entwicklungsgefährdend Pornographie Landesbehörde optional nein
Wien entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja

Der aktuell diskutierte Vorschlag zur Vereinheitlichung der Jugendschutzgesetze sieht vor, eine neue Kommission für Jugendmedienschutz zu gründen. Diese soll allerdings kein neues Gütesiegel schaffen, sondern sich an den bestehenden, international etablierten Alterskennzeichnungen PEGI (für Spiele) und FSK (Filme) orientieren.[1]

PC- und Konsolenspiele

Anstelle eines Verbotes von bestimmten PC- und Konsolenspielen werden empfehlenswerte Spiele von der im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angesiedelten "Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen" (kurz: BuPP) prädikatisiert und in einer Datenbank auf einer eigenen Website veröffentlicht.

"Gute Spiele" im Sinne der BuPP sind dabei solche, die Spaß machen und gegen die pädagogisch keine Bedenken zu erheben sind. Die von der BuPP empfohlenen Spiele fordern vielmehr von den Spielerinnen und Spielern verschiedene Fähigkeiten, wie Reaktion, Auge-Hand-Koordination, Planung, Logik, räumliche Vorstellung und Orientierung etc., womit diese Fähigkeiten spielerisch gefördert werden.

Das Salzburger Jugendgesetz und das Kärntner Jugendschutzgesetz nehmen auf das deutsche Jugendschutzgesetz Bezug und verlangen eine USK-Alterskennzeichnung der Spiele. Das Wiener Jugendschutzgesetz nimmt seit der Reform 2008 auf das PEGI-System Bezug und erklärt die Kennzeichnung nach PEGI für verpflichtend, ebenso wie die Anwendung der Altersempfehlung nach PEGI bei gewerblicher Abgabe der Spiele.[10]

Film und Fernsehen

Gesetzgebung und Vollzug hinsichtlich einer Altersfreigabe von Kinofilmen ist in den verschiedenen Jugendschutzgesetzen unterschiedlich geregelt. In Salzburg, Tirol und dem Burgenland müssen öffentliche Filmvorführungen vor Minderjährigen durch die Landesregierung bewilligt werden. Diese kann abgestufte Altersfreigaben aussprechen. In Wien und Niederösterreich gilt dieselbe Regelung für die Vorführung vor unter 16-Jährigen. Filme, deren Vorführung nicht bewilligt wird oder um deren Bewilligung nicht angesucht wird, sind automatisch erst ab 18 bzw. 16 besuchbar.

In Vorarlberg, der Steiermark und Oberösterreich gibt es diese Bewilligungspflicht nicht. Die Landesregierung kann allerdings von sich aus Altersfreigaben für einzelne Filme aussprechen. In Vorarlberg muss der Veranstalter zudem öffentlich ankündigen, ab welchem Alter er die Vorführung von sich aus freigibt. In Kärnten ist der Veranstalter allein verantwortlich, muss sich aber an bestehenden Freigaben (etwa seitens der anderen Bundesländer oder der JMK) orientieren.

Dieser rechtliche Rahmen ist mittlerweile meist irrelevant, da sich die einzelnen Bundesländer in der Praxis an den Empfehlungen der Jugendmedienkommission (JMK) orientieren, die im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur angesiedelt ist. Diese wird allerdings nur auf Antrag von Filmverleihen tätig, weshalb nicht alle im Land anlaufenden Filme über eine JMK-Empfehlung verfügen. Diese Filme werden im Allgemeinen ab mindestens 16 Jahren zugelassen. Aus der jüngeren Vergangenheit ist kein Fall bekannt, bei dem ein Bundesland einen nicht von der JMK eingestuften Film eigenständig geprüft hat.

Bei Blu-rays und DVDs (sowie in weiterer Folge Videokassetten) hingegen existiert keine solche Regelung. Kärnten und Salzburg übernehmen die abgestufte FSK-Altersfreigabe, die im deutschen Jugendschutzgesetz verankert ist. In den anderen Bundesländern gibt es keine gesetzliche Regelung, nur den Hinweis des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, auf die FSK-Freigabe zu achten. Die Landesregierungen behalten sich allerdings vor, davon abweichende Entscheidungen zu fällen (was de facto jedoch nicht passiert).

Strafen

Bei Übertretung der Jugendschutzgesetze können Verwarnungen ausgesprochen, ein Gespräch beim Jugendamt angeordnet und bei Inakzeptanz des Betroffenen sogar Strafen bis 1.000[11] Euro für den Jugendlichen fällig werden. Die Behörde kann Begleitpersonen und Erziehungsberechtigte verwarnen oder gegen diese eine Verwaltungsstrafe von bis zu 7.260 Euro verhängen.[12] Der Strafrahmen für Personen, die eine Verwaltungsübertretung mit Gewinnabsicht begehen, beträgt bis zu 20.000 Euro.[13]

Ausnahmen

Es gibt bei einigen Paragraphen Ausnahmen, welche auf den Seiten der Bundesländer bzw. des Bundes ersichtlich sind.

Geschichtliche Entwicklung

1916 wurden in Niederösterreich (inkl. Wien), Oberösterreich und der Steiermark Verordnungen gegen die "Verwahrlosung der Jugend" erlassen. Während die darin behandelten Themen relativ ident waren, unterschieden sich die Bestimmungen teils stark. Die Verordnungen enthielten ein Rauchverbot an öffentlichen Orten, Bestimmungen zur Abgabe und dem Konsum von Alkohol, Zutrittsbeschränkungen zu Gastwirtschaften, Kinos, Varietés und Nachtlokalen sowie in Oberösterreich und der Steiermark ein Verbot des "Herumstreifens" in der Nacht. Während die oberösterreichische Verordnung bereits klar zwischen Unmündigen unter 14 Jahren und Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren unterscheidet, ist eine solche Differenzierung in Niederösterreich und der Steiermark nicht zu finden. In der Steiermark wurden im Sinne der Verordnung etwa alle Personen unter 16 Jahren als "Jugendliche" bezeichnet. Die oberösterreichische Verordnung erlaubte den Verkauf von Alkohol an Jugendliche zwischen 14 und 17, sofern dieser gegen Barzahlung erfolgte und der/die Jugendliche nicht bereits angetrunken waren. Hingegen verbot Oberösterreich Unmündigen das Rauchen nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern "in jeder Form". Während in Nieder- und Oberösterreich Jugendliche und Kinder erst ab 20 bzw. im Sommer 21 Uhr kein Wirtshaus mehr unbegleitet betreten durften, war in der Steiermark der unbegleitete Besuch zu jeder Zeit sowie auch der begleitete Besuch ab 20 bzw. 21 Uhr untersagt.[14] Auch ein Glücksspielverbot bestand Oberösterreich, in der Steiermark war der Verkauf von Luxusgegenständen und Spielwaren an Jugendliche untersagt.[15][16] Die Steiermark glich ihre Bestimmungen 1922 weitgehend an jene der anderen Länder an.[17]

Österreich ist seit 1920 als Bundesstaat organisiert, der Jugendschutz wurde durch die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) Kompetenz der Länder. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Jugendschutzes in den Bundesländern wurde über die kommenden Jahrzehnte hinweg wiederholt als problematisch thematisiert. Bereits 1948 wurde auf Wunsch der Kinowirtschaft die Jugendfilmkommission (JFK)eingerichtet, die den Ländern eine Altersfreigabe für Filme empfahl, um eine gewisse Uniformität in diese zu bringen, und heute noch als Jugendmedienkommission existiert.[18] Die Harmonisierung einzelner Jugendschutzgesetze wurde schrittweise angegangen, so einigten sich Wien, Niederösterreich und das Burgenland 2001 auf das gemeinsame Erarbeiten eines weitgehend identen Gesetzes.[19]

Auch die praktische Umsetzung des Rechts entwickelte sich in manchen Bereichen erst spät. So wurden Zigarettenautomaten erst zwischen 2004 und 2007 technisch so umgestellt, dass dort nur mit Bankomatkarten von über 16-Jährigen (dem damaligen Tabakmindestalter) Produkte gekauft werden konnten.[20]

Im November 2012 einigten sich Vertreter aller Bundesländer außer Tirol und Vorarlberg in einem Memorandum auf Kernpunkte, die Ausgehzeiten sowie Alkohol- und Tabakkonsum umfassen.[21] Das Memorandum sollte im Jänner 2013 unterschrieben werden, jedoch scheiterte es schließlich am Ausstieg der Steiermark und Oberösterreichs.[22]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 Mitterlehner: Klare Fortschritte bei Vereinheitlichung des Jugendschutzes erzielt - Presseaussendung vom 8. April 2011 auf ots.at
  2. Längere Ausgehzeiten für Jugendliche. Artikel auf vorarlberg.ORF.at vom 27. Dezember 2016, abgerufen am 20. Juli 2017.
  3. diepresse.com: Jugendschutz: Rauchverbot bis 18 kommt, Ausgehzeiten werden verlängert (Artikel vom 20. April 2018, abgerufen am 2. Jänner 2019).
  4. 1 2 3 Bundeskanzleramt Österreich: Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in Österreich
  5. Die jeweiligen Gesetzestexte nennen:
    Im Burgenland und in Kärnten: Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden (§ 11 Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002, § 12 Kärntner Jugendschutzgesetz), in NÖ und OÖ gebrannte alkoholische Getränke auch in Form von Mischgetränken (§ 18 NÖ Jugendgesetz, § 8 Oö. Jugendschutzgesetz 2001), in Salzburg gebrannte alkoholische Getränke, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden (§ 36 Salzburger Jugendgesetz), in der Steiermark Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke, insbesondere „Alkopops“ (§ 18 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz), in Tirol gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden (§ 18 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994), in Vorarlberg und Wien Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten (§ 16 Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, § 11a Wiener Jugendschutzgesetz 2002).
  6. Information zum Autostoppen auf help.gv.at, abgerufen am 9. Juni 2015
  7. Information zu Übernachtungen lt. Jugendschutzgesetzen auf help.gv.at, abgerufen am 9. Juni 2015
  8. Jugendschutzgesetzgebung in Österreich zum Thema „Medien“, Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen, Stand: 28. November 2006 (PDF@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmgfj.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. )
  9. Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013
  10. Jugend und Medien (Memento des Originals vom 28. August 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmwfj.gv.at auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
  11. § 17 Kärntner Jugendschutzgesetz.
  12. Überblick Jugendschutzgesetz. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Land Tirol. Archiviert vom Original am 2. April 2015; abgerufen am 8. Juni 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.tirol.gv.at
  13. § 16 Kärntner Jugendschutzgesetz.
  14. Verordnung des kk. Statthalter im Erzherzogtume Österreich unter der Enns vom 13. Juni 1916, Pr. Z. 500/3, betreffend die Erlassung polizeilicher Verbote zur Hintanhaltung der Verwahrlosung der Jugend, LGVBl. 1916/70. In: ALEX Online. Abgerufen am 12. Juni 2019.
  15. Verordnung des kk. Statthalter im Erzherzogtume Österreich ob der Enns vom 14. Juli 1916, betreffend polizeiliche Maßnahmen gegen die Verwahrlosung der Jugend, Stück XLI - Nr. 49. In: ALEX Online. Abgerufen am 12. Juni 2019.
  16. Verordnung des kk. Statthalter von Steiermark vom 28. April 1916, betreffend Maßnahmen zum Schutz der heranwachsenden Jugend vor Verwahrlosung, Nr. 1916/41. In: ALEX Online. Abgerufen am 12. Juni 2019.
  17. Verordnung des Landeshauptmannes in Steiermark vom 20. August 1922, betreffend Maßnahmen zum Schutz der heranwachsenden Jugend vor Verwahrlosung, Nr. 1922/219. In: ALEX Online. Abgerufen am 12. Juni 2019.
  18. Aufgabenbereiche, Geschichte und Organisation der Jugendmedienkommission. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 16. September 2018; abgerufen am 12. Juni 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bildung.bmbwf.gv.at
  19. Der Jugendschutz wird vereinheitlicht. Wiener Zeitung, 20. September 2001, abgerufen am 12. Juni 2019.
  20. Automatischer Jugendschutz. 27. November 2006, abgerufen am 12. Juni 2019.
  21. Jugendschutz soll in allen Ländern gleich sein. DerStandard.at, 28. November 2012, abgerufen am 17. Februar 2013.
  22. Einheitlicher Jugendschutz erneut gescheitert. Kurier.at, 14. März 2013, abgerufen am 9. Juni 2015.

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