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vom 11.08.2019, aktuelle Version,

Verschuldenshaftung

QS-Recht
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Verschuldenshaftung bedeutet im Recht die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter.

Allgemeines

Bei der Verschuldenshaftung muss der Verursacher für Schäden einstehen, die er aufgrund der Nichteinhaltung bestimmter Sorgfaltpflichten zu vertreten hat, weil es dadurch zum Schaden gekommen ist.[1] Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen setzen ein schuldhaftes, also nicht nur objektiv rechtswidriges, sondern auch persönlich vorwerfbares Verhalten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Verschuldenshaftung ist die Einstandspflicht für verschuldetes Unrecht.[2] Diese verhaltensbezogene Haftung hat neben der kompensatorischen Funktion des Schadensersatzes auch präventiven Charakter, denn es soll dazu ermahnt werden, durch gesetzmäßiges Verhalten Schadenseintritte möglichst zu vermeiden.[3]

Von der Verschuldenshaftung zu unterscheiden sind verschuldensunabhängige Haftungsformen. Dazu gehören die Gefährdungshaftung, die erlaubterweise zugefügte Eingriffshaftung und die bei zufällig eintretenden Ereignissen geltende Erfolgshaftung. Für diese Haftungsformen werden nicht dieselben Voraussetzungen wie bei der Verschuldenshaftung gefordert. So haftet gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG der Hersteller oder gemäß § 7 Abs. 1 StVG der Fahrzeughalter, ohne dass sie der Verschuldensvorwurf trifft.

Rechtsfragen

Voraussetzungen

Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Danach muss er die Haftung für Schäden übernehmen, die sein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht. Neben dieser subjektiven Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestandes muss noch dessen objektive Rechtswidrigkeit vorliegen. Weiter vorausgesetzt wird die Verschuldensfähigkeit, wobei § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Leistungsstörungen auf die deliktsrechtlichen §§ 827 BGB und § 828 BGB verweist, weshalb in der gesamten Verschuldenshaftung eine Verschuldensfähigkeit beim Haftenden vorliegen muss. Der Schuldner haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden Dritter, so dass er auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einstehen muss.

Tatbestände der Verschuldenshaftung sind Tatbestandsmäßigkeit (im engeren Sinne), Rechtswidrigkeit und Verschulden. Ist ein Schaden entstanden, muss die adäquat kausale Rechtshandlung/Unterlassung rechtswidrig sein und den Schädiger ein Verschulden treffen. Bei Leistungsstörungen ist das Ausbleiben der Pflichterfüllung, also die Pflichtverletzung, tatbestandsmäßig.[4] Bei unerlaubten Handlungen besteht diese Tatbestandsmäßigkeit aus einer schädigenden Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Arten

Die zur Verschuldenshaftung führenden Verschuldensformen Vorsatz und Fahrlässigkeit lassen sich einteilen in die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten aus Sonderverbindung (Vertragshaftung wegen Leistungsstörungen) und wegen unerlaubter Handlung (Delikt):[5]

  • Unerlaubte Handlung (außervertragliche Haftung aus dem Deliktsrecht):
(a) Gegebenes Verschulden: Die wichtigste Bestimmung der Verschuldenshaftung ist § 823 BGB, wonach Schadensersatz leisten muss, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht (etwa Namensrecht) eines anderen widerrechtlich verletzt. Der Besitzer ist gemäß § 823 BGB dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Verletzt worden sein muss ein Rechtsgut, absolutes Recht oder ein Schutzgesetz. Die Vorschrift betrifft sowohl die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts als auch die Verletzung eines Schutzgesetzes in seinem Schutzbereich.
Weitere Haftungsarten bei erwiesenem Verschulden sind Kreditgefährdung ( § 824 BGB), sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ( § 826 BGB) oder Amtspflichtverletzung ( § 839 BGB).
(b) Vermutetes Verschulden: Das Verschulden gehört nicht zum Tatbestand der Anspruchsgrundlage, wenn sich der Schuldner entlasten kann. [6] Eine derartige Haftungsentlastung ( Exoneration) gibt es bei der Haftung für den Verrichtungsgehilfen ( § 831 BGB), bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen ( § 832 BGB), Tierhalterhaftung ( § 833 Satz 2 BGB), Haftung des Tieraufsehers ( § 834 BGB), Haftung des Grundstücksbesitzers ( § 836 BGB), Haftung des Gebäudebesitzers ( § 837 BGB) und der Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen ( § 838 BGB).
Hier tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(a) Schadensersatz neben der Leistung: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis ( Pflichtverletzung) und hat er dies zu vertreten, so kann der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Vertragsverletzung sind alle Leistungsstörungen wie Schuldnerverzug, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung. Bei diesen Pflichtverletzungen handelt ein Schuldner anders als es ihm durch das Schuldverhältnis vertraglich vorgeschrieben ist. Beim Schuldnerverzug gerät der Schuldner mit seiner fälligen Leistung in Rückstand (entweder beim Lieferverzug oder beim Zahlungsverzug). Die Schlechterfüllung betrifft die mangelhafte Erfüllung eines Vertrags. Nichterfüllung liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung wegen Unmöglichkeit gar nicht erbringt. Diese Vertragsverletzungen aus einem Schuldverhältnis haben nach § 280 Abs. 1 BGB stets zur Folge, dass der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann. Die Schadensbeurteilung erfolgt gemäß § § 249 ff. BGB. Der Käufer kann bei Schlechterfüllung anstelle des Schadensersatzes auch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache) gemäß § § 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB verlangen, den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(b) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung: Der Gläubiger kann gemäß 280 Abs. 2 BGB bei Schuldnerverzug ( § 286 BGB) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Die grundsätzlich schon vor dem Eintritt des Verzuges bestehende Verschuldenshaftung wird durch § 287 Satz 1 BGB nur insofern erweitert, als der Schuldner nunmehr während des Verzuges „jede Fahrlässigkeit“ zu vertreten hat
(c) Schadensersatz anstatt der Leistung kann gemäß 280 Abs. 3 BGB der Gläubiger in den Fällen der § § 281 BGB, § 282 BGB und § 283 BGB verlangen.
(d) Aufwendungsersatz anstatt der Leistung gibt es nach § 284 BGB.
(e) Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit: Gemäß § 311a Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen bei einem Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft und das vor Vertragsabschluss eintritt.

Die Aufzählung enthält nur die wesentlichen Rechtsquellen der Verschuldenshaftung.

Rechtsfolgen

Erfüllt jemand die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung, so muss er für den entstandenen Schaden Schadensersatz leisten. Der Rechtsbegriff Schadensersatz macht deutlich, dass mit der Haftung das Schadensrisiko auf den schuldhaft Handelnden übergewälzt wird.[7] Schadensersatz kann ein Geschädigter nur verlangen, wenn der Schaden Folge einer Rechtsgutsverletzung ist, die der Schädiger durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung begangen hat.[8] So ordnet als Rechtsfolge § 823 Abs. 1 BGB bei der unerlaubten Handlung den Ersatz des aus der Rechtsgutsverletzung entstandenen Schadens an; zu ersetzen sind alle Vermögensschäden gemäß §§ 249 ff. BGB. Danach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Abweichend von § 253 BGB sieht das Deliktsrecht auch den Ersatz des immateriellen Schadens vor.[9]

International

Die österreichische Verschuldenshaftung ist allgemein in § 1295 Abs. 1 ABGB kodifiziert. Hinzu kommen weitere Erfordernisse, die Kausalität („zugefügt“) und die Rechtswidrigkeit (§ 1294 ABGB).[10] Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ergibt sich aus § 1295 Abs. 1 ABGB. Danach entspringt der Schaden entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines Anderen oder aus einem Zufall. Gibt es Zweifel über das Verschulden, gilt die Vermutung, dass der Schaden ohne Verschulden entstanden ist (§ 1296 ABGB). Ein Sachverständiger haftet gemäß § 1300 ABGB, wenn er fahrlässig einen falschen Rat erteilt.

In der Schweiz regelt Art. 41 OR die Grundform der außervertraglichen Verschuldenshaftung, wonach der Schädiger Schadensersatz zu leisten hat, wenn er einem anderen fahrlässig oder vorsätzlich widerrechtlichen Schaden zufügt. Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht die gebotene Sorgfalt angewendet hat (Art. 55 OR). Die Tierhalterhaftung ergibt sich aus Art. 56 OR, die Werkeigentümerhaftung aus Art. 58 OR. Nach Art. 333 ZGB haftet das Familienoberhaupt für Personen, die seiner Aufsicht unterstehen.[11]

In Frankreich setzt die deliktische Verschuldenshaftung (französisch responsabilité delictuelle pour faute) nach Art. 1382 Code civil (CC) und Art. 1383 CC den Eintritt eines Schadens (französisch faute) und die Kausalität zwischen Verhalten und Schaden voraus. Italien kennt eine Verschuldenshaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlung aus Art. 2043 Codice civile, die eine Entschädigung für Fehlverhalten (italienisch risarcimento per fatto illecito) vorsieht. In Spanien gibt es ohne Verschulden des Schädigers grundsätzlich keine außervertragliche Verschuldenshaftung (spanisch responsibilidad extracontractual). Nach Art. 1902 Código civil ist der Schädiger, der durch schuldhafte oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet, den verursachten Schaden zu beheben.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hans-Bernd Schäfer/Claus Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. 96
  2. Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Schuldrecht II 2, 1994, S. 352
  3. Peter Hommelhoff, Produkthaftung im Konzern, 1990, S. 770
  4. Stefan Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2004, § 276, Rn. 16, 20
  5. Lutz Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 317
  6. Justus Meyer, Wirtschaftsprivatrecht, 2017, S. 228
  7. Erwin Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, 1976, S. 69
  8. Maximilian Fuchs/Werner Pauker, Delikts- und Schadensersatzrecht, 2012, S. 11
  9. Maximilian Fuchs, Deliktsrecht, 1997, S. 68
  10. Franz Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 1963, S. 169 f.
  11. Lucien Gehrig/Thomas Hirt/Christa Müller, Recht für technische Kaufleute und HWD, 2009, S. 48 ff.
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