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Buschenschank#

Buschenschank

Ein Buschenschenker, der in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzt und in Wien seine Betriebsstätte hat, ist berechtigt, Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank). Buschenschenkern ist auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und Käsesorten, Schinken und geräuchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem Geflügel, kaltem Wild und Wiener Schnecke, kalten und geräucherten heimischen Fischen, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, Essiggemüse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und Erdnüssen, Weingebäck wie Weinbeißern, Kartoffelrohscheiben, Salzgebäck, Brot und Gebäck, Waffeln, Mehlspeisen aus eigener Erzeugung sowie heimischem Obst und Gemüse unter Ausschluss aller warmen Speisen gestattet. Die Öffnungszeiten einer Buschenschank sind stark beschränkt und müssen im vorhinein vom Magistrat genehmigt werden.

Beim Ausschank des heurigen Weines wird von den Weinhauern seit altersher - 1281 in Göttweig (Niederösterreich) bezeugt - ein Buschen an einer Stange beim Haus ausgesteckt. Der Buschen war meist ein Föhrenwipfel. Trug er einen Strohzopf, wurde auch alter Weißwein ausgeschenkt, rote Bänder bedeuteten Rotwein. In der Wachau flocht man Reisigkränze oder Strohgebinde in Sonnenform. Im Wiener Buschenschankgesetz heißt es: "Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen." (§ 6, Abs. 2) 

Das "Leutgeben" des Eigenbauweines war nach einer Wiener Verordnung von 1403 auf 14 Tage beschränkt, wobei Nüsse, Brot und Zwiebel angeboten werden durften. Noch vor einigen Generationen war es üblich, beim Heurigen nur den Wein zu kaufen und die Speisen mitzubringen. Heute muss man sie zumindest noch selbst beim Buffet holen.

Der Betrieb muss sich in einem der acht definierten Heurigengebiete befinden, das sind:

  • im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, Unterlaa und Rothneusiedl,
  • im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
  • im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals,
  • im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
  • das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,
  • im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,
  • im 22. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinde Breitenlee (eingegrenzt)*.
  • im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.

Quellen:
Arthur Haberlandt: Taschenwörterbuch der Volkskunde Österreichs. Wien 1953. Bd. 1/S. 73 f.
Buschenschankgesetz Wien

Bild:
Buschenschank in Klosterneuburg, Foto: Alfred Wolf


Siehe auch:
--> Essay Buschenschank
--> Wein
--> Heimatlexikon


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