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Wappengesetz 1918 und Beilage 202 der stenographischen Protokolle
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202 der Beilagen – Konstituierende Nationalversammlung

Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich

Der Staatsrat hat in der Zeit des provisorischen Regimes die Frage des Staatswappens und des Staatssiegels beraten und sich endlich entschlossen, die Frage der Konstituierenden Nationalversammlung vorzubehalten. Ein Beschluss des Staatsrates hatte ein Emblem in Aussicht genommen, das die drei Hauptstände der Gesellschaft, Bürger, Bauer und Arbeiter, symbolisch darstellt und in der Wahl der Farben schwarz, rot und gold zugleich die nationale Zusammensetzung der Republik Deutschösterreichs versinnbildlicht. Auf Grund dieser Anregung hat das früher bestandene Staatssiegelamt eine Konkurrenz veranstaltet, aus der eine lange Reihe von Entwürfen hervorgegangen ist. Die Fachleute der Heraldik bemängelten an den meisten dieser Entwürfe, daß sie zu sehr an die modernen Firmenzeichen, an die geschützten Marken und Muster des Handelsrechts erinnern, und forderten ein Wappen, das sich gerade wegen seines heraldischen Charakters als Saatsemblem von Privatemblemen wirksam unterscheidet. Die Symbolik der Stände müsse in einer diskreteren Form angebracht werden als in den meisten Entwürfen. Auf Grund dieser fachmännischen Erwägungen hat sich die Staatsregierung entschlossen, das vorliegende einfache und ganz den heraldischen Grundsätzen entsprechende Wappen der Konstituierenden Nationalversammlung zur Annahme zu empfehlen.

Als Zeichen der Staatlichkeit überhaupt fungiert der Adler. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Mexiko und Polen bedienen sich des Adlers. Die Annahme, daß der Adler ein monarchisches Zeichen sei, ist ein Vorurteil. Der Adler war das Symbol der Legionen der römischen Republik. Er versinnbildlicht die Souveränität des Staates. Der einköpfige Adler trägt auf der Brust ein Wappenschild, das rot-weiß-rote Bindenschild ist nicht das Schild eines Herrscherhauses, auch nicht das der Babenberger, sondern das Zeichen des Landes Österreich in der Zeit der Babenberger gewesen und war schon vor diesem fürstlichen Geschlechte landesüblich. Die drei Symbole Sichel, Hammer und Mauerkrone werden von dem Adler getragen. Auch diese drei Sinnbilder sind der Heraldik geläufig und so diskret angebracht, daß sie durchaus nicht aufdringlich wirken.

Da das Wappen die Aufgabe hat, Ämter und Anstalten als staatlich zu bezeichnen, kommt viel darauf an, daß die Bevölkerung dieses von allen anderen Abzeichen unterschiedene Abzeichen sofort als staatliches Kennzeichen versteht und achtet.

Ein gewisser Anklang an die bisherigen staatlichen Wappen ist darum erwünscht.

Was nun die Berücksichtigung des Länder in dem Wappenzeichen betrifft, so kann später, wenn die Konstituante, wie zu erwarten, eine bundesstaatliche Verfassung beschließt, neben den gebräuchlichen Wappen ein großes Staatswappen festgesetzt werden, in dem auf dem rot-weiß-roten Mittelschilde die Wappen der einzelnen Länder angebracht sind. Das ist aber erst dann möglich, wenn der Länderbestand einschließlich der allfällig zu erwerbenden Gebiete von Westungarn feststeht.

Die schleunige Beschlussfassung über das Gesetz ist deshalb notwendig, weil die Republik Deutschösterreich, sobald sie völkerrechtlich anerkannt ist, sofort den Friedensvertrag mit ihrem Staatsiegel zu fertigen haben wird und weil schon vorher die zur Friedensverhandlung Delegierten eine gesiegelte Beglaubigung haben müssen.




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Wappengesetz 1918 (mit Klick vergrößern!)
Wappengesetz 1918
Begründung der Wappenform (mit Klick vergrößern!)
Begründung der Wappenform


Bundeswappen 1918
Bundeswappen 1918
Redaktion: P. Diem