Die Entwicklung des österreichischen Bundeswappens#
Chronologische Übersicht#
von Peter DiemAbbildungen durch Klick vergrößern!
- Vergleiche den Beitrag von Michael Göbl: Wie kamen Hammer und Sichel in das Wappen der Republik Österreich
Das Gesetz über das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) - 1984#
Am 28. März 1984 beschloss der Nationalrat nach einem kurzen Berichts des Abg. Neuwirth ohne jede Debatte und einstimmig (wie übrigens auch schon am 8. Mai 1919) das "Bundesgesetz über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz)".Es bezieht sich in § 1 auf den Artikel 8a B-VG, regelt in § 2 das Siegel der Republik und bestimmt unter der Überschrift "Die Farben und die Flagge der Republik Österreich" in seinem § 3:
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 ersichtlich.
Damit erscheint das Bundeswappen auf vielen in den letzten Jahren angeschafften Bundesdiensflaggen und -fahnen - besonders nach längerem Gebrauch - grau und nicht schwarz.
--> Weitere Details sind dem Faksimile des Wappengesetzes 1984
zu entnehmen.
Das Bundeswappen wird in die Verfassung aufgenommen - 1981
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Im Rahmen einer größeren Verfassungsreform wurde Mitte 1980 eine Regierungsvorlage ausgearbeitet, die am
1. Juli 1981 vom Nationalrat beschlossen wurde (BGBl. 350/1981). Nach einem 62 Jahre währenden wechselhaften politischen und rechtlichen Schicksal war damit das Staatswappen formell in den Text der Bundes-Verfassung aufgenommen worden. Artikel 8a B-VG lautet:
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik, werden durch Bundesgesetz getroffen.
The Austrian arms blazoned in English:
The Arms of the Republic of Austria (Federal Arms) are: a free-standing, single-headed eagle sable, armed or and tongued gules, on its breast an escutcheon gules with a fess argent. The eagle bears on its head a mural crown or with three visible towers. Both legs are chained with a broken iron chain. The eagle holds in its right claw a sickle or with the blade turned inwards, and in its left claw a hammer or.
Note: the eagle is free-standing, that is, not set on a shield, which is in keeping with German and Austrian traditions in matters of state arms. The escutcheon on the eagle's breast is, of course, the traditional arms of Austria.
Die Seeflagge #
Für die Flaggenführung der Hochseeschiffe, die unter österreichischer Flagge fahren, gilt das Seeschiffahrtsgesetz vom 19. März 1981 (BGBl. 174/1981).Dieses Gesetz enthält eine genaue Beschreibung der österreichischen Seeflagge:
§ 3.(1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffs (z. B. durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
Beachte: Bei der Seeflagge wurde im Gegensatz zur Nationalflagge das Format mit 2:3 normiert.
1945: Die gesprengten Ketten#
Unmittelbar nach der Befreiung von der Naziherrschaft, noch vor der Kapitulation Hitlerdeutschlands, nämlich schon am 1. Mai 1945, wurde das Gesetz "über Wappen, Farben, Siegel und Embleme der Republik (Wappengesetz)" von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen.
Wieder war es Dr. Karl Renner, der erste Kanzler auch der Zweiten Republik, der die Initiative hierzu ergriff. Er brachte am 30. April in der zweiten Sitzung des Kabinettsrats den Antrag auf Anbringung einer mattsilbernen, entzweigerissenen Kette zwischen den Fängen des Bundesadlers ein. Mit der Herstellung des neuen Siegels wurde Karl Ernst Krahl vom Heraldischen Institu beauftragt. Bereits im 2. Stück des neuen Staatsgesetzblattes verlautbart, bestimmt das Wappengesetz 7/1945:
Artikel 1.
(1) Die Republik Österreich führt das mit Gesetz vom 8. Mai 1919, St.G.Bl. Nr. 257, eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone, versinnbildlicht, wieder ein. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.
(2) Die Zeichnung des Staatswappens ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage ersichtlich. (Diese Anlage wurde am 20. Juni 1945 im Staatsgesetzblatt unter Nr. 22/1945 nachgereicht).
Artikel 2.
Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot, die Flaggen und Banner, die von staatlichen Behörden, Einrichtungen und Anstalten geführt werden, zeigen im Mittelfeld das Wappen der Republik.
Beachte: Das Bemerkenswerte an diesem Gesetzestext ist, dass er - über die rein heraldische Wappenbeschreibung (Blasonierung) hinausgehend - eine Legalinterpretation der vier dem neuen österreichischen Bundeswappen eigentümlichen Symbole gibt, die sich seit 1918 nur an dieser Stelle findet. Das ist als authentischer Beweis dafür anzusehen, dass von einem DUALEN Zeichen "Hammer und Sichel" im österreichischen Wappen keine Rede sein kann. Am 1. Mai 1945 hatte man freilich andere Sorgen, als sich um heraldische und verfassungsrechtliche Details zu kümmern. So dachte man auch nicht daran, die Farbe der Ketten näher zu bestimmen. Vor allem aber übersah man, dass man durch die Einfügung der gesprengten Eisenketten das im Verfassungsrang stehende Bundeswappen von 1919 durch ein einfaches Gesetz modifiziert hatte. Zwar beschloss der Nationalrat am 19. 12. 1945 ein Verfassungs-Übergangsgesetz, das den Mangel nachträglich saniert hätte, doch konnte dieser Gesetzesbeschluss mangels Zustimmung des Alliierten Rates nicht ordnungsgemäß kundgemacht werden.
Wappen und Flagge des "Bundesstaates Österreich" - 1934 #
Als die Republik durch den autoritären "Bundesstaat Österreich" abgelöst wurde, musste auch das zentrale heraldische Symbol des vielfach verhassten "Parteienstaates" einer Änderung unterzogen werden. Nach dem Verbot der nationalsozialistischen und sozialdemokratischen Aktivitäten (inklusive aller Parteisymbole, Fahnen, Wimpel), wollte man alles entfernen, was auch nur entfernt an Kommunismus und Sozialismus erinnerte. Ironischerweise entfernte der sogenannte "Ständestaat" damit gerade die "ständischen" Elemente des Staatswappens - jene Zeichen also, die seit 1919 das Zusammenwirken von Arbeitern, Bauern und Bürgern symbolisieren wollten. An die Stelle des einköpfigen Adlers trat wieder der Doppeladler, wodurch der Wille zur Rückbesinnung auf altösterreichische Traditionen und Tugenden ausgedrückt werden sollte. Die Adlerköpfe wurden nimbiert, was als Symbol für die christlich-katholische Orientierung des "Ständestaates" zu interpretieren ist.
Im Ministerrat wurde die Form des neuen Staatswappens 1934 mehrmals diskutiert. Dabei wurde u.a. vorgeschlagen, dass das Wappen "im rechten goldenen Fang ein hohes goldenes Kreuz, im linken Fang ein blankes Schwert" tragen solle. Bundeskanzler Dr. Engelbert Dollfuß selbst versuchte einige Zeit, seinen Standpunkt durchzusetzen, dem Bindenschild das Kruckenkreuz aufzulegen. Schließlich einigte man sich doch darauf, den nimbierten Doppeladler nur mit dem Bindenschild zu versehen. Artikel 3 der ständischen Verfassung vom 1. Mai 1934, BGBl. 239/1934 bestimmt:
(1) Die Farben Österreichs sind rot-weiß-rot.
(2) Das Staatswappen Österreichs besteht aus einem frei schwebenden, doppelköpfigen, schwarzen, golden nimbierten und ebenso gewaffneten, rotbezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schilde belegt ist.
Durch eine Kundmachung der Bundesregierung vom 2. Juli 1934, BGBl. II/108, wurde die bildliche Darstellung des "Staatswappens Österreichs" veröffentlicht. In einer offiziellen Staatsbürgerkunde wurde die Bedeutung des neuen Wappens mittels Anmerkung wie folgt erläutert: "Dieser Doppeladler ist der alte Reichsadler, der seit Jahrhunderten das Wappentier Österreichs war. Das (sic!) Bindenschild der Babenberger "rot-weiß-rot" auf der Brust des Doppeladlers kennzeichnet unsere Ostmarkmission."
Die Kruckenkreuzflagge als "quasi-staatliches Hoheitszeichen"#
Das Anfang September 1933 eingeführte Kruckenkreuz wurde bald auch auf die rot-weiß-rote Fahne gesetzt. So befand es sich bereits auf jenen Fahnentüchern, mit welchen am 12. Februar 1934 die Büsten am Denkmal der Republik verhüllt wurden - gewissermaßen zur mystischen, posthumen "Enthauptung" der geistigen Führer der österreichischen Sozialdemokratie.Das Regime stand offenbar stark unter dem Eindruck der massiven nationalsozialistischen Sichtpropaganda bei Gelegenheiten wie etwa den Olympischen Spielen (im Februar 1936 im Garmisch-Partenkirchen, im August 1936 in Berlin).
Man war aber dennoch nicht bereit, die Symbole von Partei und Staat nach deutschem Vorbild völlig zu verschmelzen, wurde am 28. Dezember 1936 das "Bundesgesetz über die Flagge des Bundesstaates Österreich", BGBl. 444/1936, beschlossen.
Es enthielt folgende Bestimmungen:
§ 1. (1) Die Flagge des Bundesstaates Österreich besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß,der obere und untere rot ist.
2) Durch Verordnung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.
§ 2. (1) Die Kruckenkreuzflagge ist im Inlande der Staatsflagge gleichzuhalten und kann neben dieser geführt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 16 des Bundesgesetzes über die "Vaterländische Front", B. G. Bl. Nr. 160/1936, werden hiedurch nicht berührt.
3) Die Kruckenkreuzflagge besteht aus drei waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und untere rot ist. Der Mittelstreifen hat in zwei Fünftel der Länge eine kreisförmige Erweiterung, in deren Mitte sich ein durchbrochenes rotes Kruckenkreuz befindet. Die Flagge ist an der Flaggenstange mit einem grünen Sparren belegt, dessen äußerer Rand von der Mitte der roten Streifen und dessen innerer Rand von den Teilungslinien ausgeht.
Zu Wappen und Flagge des autoritären Ständestaats vergleiche den ausführlichen Beitrag von Michael Göbl
Das Staatswappen der Republik (Deutsch)österreich - 1919#
Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes bestimmte:
"Das Staatswappen der Republik Deutschösterreich besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schildchen belegt ist. Der Adler trägt auf dem Haupte eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen, im rechten Fange eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fange einen goldenen Hammer."
Vorarbeiten zum Staatswappen 1918#
Die Entwürfe für das Staatswappen der Ersten Republik gehen auf Dr. Karl Renner zurück, der sich vom Adler der Monarchie zur Gänze trennen wollte und die Trias "Stadturm, Ährenkranz, Bergmannshämmer" als verbindendes Symbol für Bürger, Bauern und Arbeiter im Auge hatte.
Die Wappen und Flaggen Österreich-Ungarns im Ersten Weltkrieg - 1915-1918#
Das letzte Wappen der österreichischen Länder der Monarchie wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 10. Oktober 1915, das letzte Wappen der gemeinsamen Einrichtungen der österreichisch-ungarischen Monarchie wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 11. Oktober 1915 festgesetzt. Diese Wappen wurden am 3. November 1915 im Reichsgesetzblatt 327. und 328. kundgemacht. Dabei führte man zwei "kleine" und zwei "mittlere" Wappen ein, während die Schaffung zweier "großer" Wappen "einem späteren Zeitpunkt vorbehalten" bleiben sollte. 1916 wurde dem ungarischen Wappen noch das kroatische Wappen in Form einer Spitze eingefügt.
Nach jahrzehntelangen Bemühungen hatten sich Österreich und Ungarn zu Beginn des zweiten Jahres des Ersten Weltkriegs auf ein gemeinsames Staatssymbol geeinigt. Trotz seiner traditionellen heraldischen Gestaltung wirkte das Wappen nicht überladen. Vor allem aber war das Kunststück zustandegebracht worden, die "im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder" (cisleithanische Reichhälfte, österreichische Länder) und die "Länder der Heiligen Stephanskrone" (transleithanische Reichshälfte, ungarische Länder) staatsrechtlich und heraldisch zu verbinden und dabei gleichrangig zu behandeln. Das Wappen des Allerhöchsten Herrscherhauses verband beide Reichshälften übergreifend, aber nicht überherrschend. Die aus der Pragmatischen Sanktion stammende Devise "Indivisibiliter ac inseparabiliter" setzte noch einen die Einheit der in den Krieg gestürzten Donaumonarchie beschwörenden Akzent. H.G. Ströhl hat diese Wappenzeichnungen gestaltet, sie sind den oben genannten Kundmachungen als Anlagen beigegeben. Wichtig für die Heraldik der späteren Republik Österreich ist dabei vor allem das "kleine Wappen der österreichischen Länder", das nach anfänglich völlig konträren Bestrebungen zum legitimen Vorfahren des heutigen Bundeswappens werden sollte.
Andere historische Wappen Österreichs
Zur genauen Darstellung der Symbole der Bundesländer vergleiche die Überblicksseite
Vergleiche hierzu auch den Essay "Flagge und Wappen der Republik Österreich" in der Academia Oktober 2010
Siehe auch den Essay vom 25.10.2011