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Das materielle Computerstrafrecht
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25 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aber auch bei vermö- gensorientierten Angriffen, wie bspw widerrechtlichen Abbuchungen über Online-Banking-Systeme. Hier richtet sich der Angriff gegen ein Individualrechtsgut eines Menschen unter Verwendung technischer Hilfsmittel ( zB Internetverbindung, E-Mail, Zugangsdaten, PIN ), wel- che jedoch nicht der Crimeware zuzuordnen sind. Mangels Beeinflus- sung einer Person, dh sowohl des Opfers, als auch eines Menschen, der über die konkrete Giralgeldtransaktion entscheidet bzw diese aus- führt, liegt hier ein nur betrugsähnliches ( technikorientiertes ) Verhal- ten vor. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus » Phishing « ( Typ I ) und » Betrug « ( Typ II ). Der Betrug unter Rückgriff auf technische Mittel ist nach der Auffassung von Gordon / Ford in seinem Kern » people-rela- ted «.91 Nun befassen wir uns aber hier mit einem Beispiel, das in sei- nem Wesen einem » personenbezogenen « Betrug entspricht, aber ohne dass eine Person tatsächlich als Tat- oder Handlungsobjekt in Erschei- nung tritt, und das auch » mostly technological in nature « ist.92 Zusammenfassend ist zu diesem Ansatz festzuhalten, dass die auf- gestellten Abgrenzungskriterien sehr schwammig erscheinen, was eine eindeutige Zuteilung aktueller Phänomene unmöglich macht. Neue Erscheinungsformen der Computerkriminalität, die möglicherweise auf einer noch weiterreichenden Verquickung von technikorientierten und menschbezogenen Verhaltensweisen beruhen, sollen hier noch gar nicht angesprochen werden. Nach Gordon und Ford liegt der Mehr- wert einer solchen Klassifikation darin, dass man anhand dieser Ein- teilung unterschiedlich ausgebildete Kriminalisten zur Bearbeitung solcher Fälle heranziehen könne. Für Fälle des Typs I könne man da- her speziell in IT ausgebildete Ermittlungsakteure einsetzen, während- dessen man für Typ II-Fälle eher auf klassische Ermittler zurückgreifen könne, die mit » menschbezogener Kriminalität « vertraut sind.93 Doch auch dieses Zielanliegen ist mE aufgrund der aufgezeigten Unschärfen der Thesen selbst wie auch der faktischen Gegebenheiten dieses technikspezifischen Kriminalitätsfeldes nicht wirklich gewinn- bringend. Vielmehr ist zur Ausbildung entsprechender Ermittler an- 91 Vgl Gordon / Ford, Journal in Computer Virology 2006, 13 ( 15 ). 92 Siehe dazu ausf die strafrechtliche Betrachtung eines Phishing-Angriffs bzw die Unterscheidungsmerkmale des § 146 von § 148 a unten. 93 Vgl Gordon / Ford, Journal in Computer Virology 2006, 13 ( 19 ); dem folgend auch Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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